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Gewinnfreibetrag 2014: Dritter Umbau in fünf Jahren untergräbt Vertrauen, so SOT-Experte Maier

Andreas Maier ©SOT Klagenfurt
Andreas Maier ©SOT Klagenfurt

Wien/Klagenfurt. Beim Gewinnfreibetrag für selbständige Unternehmer wird auf Basis des Abgabenänderungsgesetzes 2014 in Folge des neuen Regierungsprogramms umgebaut: Bisher war es möglich, den investitionsbedingten Freibetrag auch mittels Wertpapierkäufen zu lukrieren. Dies soll nun ab 1. Juli 2014 nicht mehr möglich sein.

Kritik kommt etwa von Andreas Maier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter der SOT Süd-Ost Treuhand in Klagenfurt/Libertas Intercount: Er sorgt sich um das Vertrauen der Unternehmen in den Wirtschaftsstandort. Das Problem sei nicht die unzweifelhafte Tatsache, dass manche Belastungen jetzt etwas höher ausfallen, sondern das Hin und Her: So werde der Gewinnfreibetrag für Unternehmer wird seit der Einführung 2009 nun schon zum dritten Mal umgebaut.

Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG wurde im Jahr 2009 eingeführt und hatte die Zielsetzung Selbständigen eine gewisse steuerliche Erleichterung zu bringen, so Maier in einer Aussendung. Man wollte diesen Personen etwas Vergleichbares wie die begünstigte Besteuerung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes bei klassischen Dienstnehmern zukommen lassen. Im Sinne eines wirtschaftspolitischen Verständnisses der damaligen Regierung wurde dies jedoch unter die Bedingung gesetzt, dass Investitionen im selben Ausmaß nachzuweisen sind. Ein Betrag in Höhe von EUR 30.000,- blieb davon unberücksichtigt und stand bzw. steht auch ohne Investitionen als Bemessungsgrundlage des 13prozentigen Gewinnfreibetrages zu.

Was gestrichen werden soll

Nach Bekanntwerden des Regierungsprogramms habe es sehr viele kritische und in gewissem Maße auch überziehende Stimmen in den Medien gegeben, heißt es weiter: Es steht nicht der Gewinnfreibetrag als solches zur Diskussion sondern lediglich der über EUR 30.000,- hinausgehende investitionsbedingte Freibetrag, welcher durch Wertpapierkäufe lukriert wurde. Für diejenigen, die nicht Wertpapiere sondern klassisches begünstigtes Sachanlagevermögen anschaffen, ändert sich nichts.

Maier greift zu einem Beispiel: Wenn ein Unternehmer z.B. EUR 70.000,00 Gewinn erzielt und den Investitionsfreibeitrag voll ausnützen will, so musste er bisher in Höhe der Differenz zwischen EUR 70.000,00 und der fixen Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,00, also um EUR 40.000,00 Investitionen tätigen. Sofern keine Investitionsnotwendigkeiten in Sachanlagen bestanden, konnte dies auch in Wertpapiere investiert werden.

Dies multipliziert mit 13 Prozent ergibt einen Freibeitrag von EUR 5.200,00 und dies wiederum ergibt eine maximale Steuerentlastung in Höhe von EUR 2.600,00. „Ist dies bei einem Gewinn von EUR 70.000,00 (bereits nach Sozialversicherungsbeiträgen) wirklich der Angriff auf die Selbständigen in diesem Land?“ stellt der SOT-Experte die Frage. Wolle man an dieser Regelung Kritik üben, so liege der Grund bereits im Jahr 2009, in dem man sich auf eine klassische österreichische Lösung eingelassen habe.

Das aktuelle Problem, ob Wertpapierzukäufe sinnvoll sind oder nicht und ob damit Steuerreduktionen erzielt werden können, sei nur deshalb eingetreten, weil man sich 2009 nicht klar zu einem Bekenntnis von steuerlichen Vergünstigungen für Selbständige durchringen konnte, sondern dies als Kompromisslösung wieder an Investitionen gekoppelt hat.

Zu viele Änderungen sind das Problem

Viel bedenklicher seien die raschen Änderungen von neuen gesetzlichen Bestimmungen. Defacto bedeute das, dass der Gewinnfreibetrag nach der Einführung im Jahr 2009 und der Änderung durch das Stabilitätsgesetz 2012 nun mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 im fünften Jahr seines Bestehens bereits seine dritte Änderung erfährt. Das sei im Sinne von Rechtsicherheit für Unternehmer und Selbständige „höchst unzufriedenstellend“: Man bedenke, dass nach der Einführung des Gewinnfreibetrages viele kleine Ein-Mann-GmbHs ihre Unternehmen in ein Einzelunternehmen zurück umgewandelt und damit Beratungskosten bzw. Kosten der notariellen Durchführung in nicht unbeträchtlicher Höhe in Kauf genommen haben. Dies sollten die wahren Probleme und Kritikpunkte an solchen Änderungen sein, so Maier: „Dass zur Budgetkonsolidierung finanzielle Mittel benötigt werden und diese durch solche Maßnahmen lukriert werden müssen, ist Fakt und sollte nicht als Angriff auf Selbständige gedeutet werden. In diesem Sinne müsste sich auch ein privater Grundstückseigentümer durch die Immobilienertragsteuer angegriffen fühlen, der diese Immobilie schon seit langem in Familienbesitz hatte bzw. auch aus bereits versteuertem Vermögen bezahlt hat.“

Der Gesetzgeber sollte aus diesen Diskussionen mitnehmen, dass Kompromisslösungen bei neuen Gesetzen zu Verunsicherung und Verärgerung führen, heißt es weiter: „In solchen Fälle würde sich bei Erleichterungs- bzw. Begünstigungsbestimmungen anbieten, dies entweder ganz oder gar nicht zu machen. Die Entwicklung rund um >GmbH Light< lässt grüßen.“

Link: SOT

 

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