Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Steuer

Was Österreichs Reform der Stiftungen bringt

Richard Prendinger ©Grant Thornton
Richard Prendinger ©Grant Thornton

Wien. Die umfassende Reform des gemeinnützigen Stiftungsrechts ab 1. Jänner 2016 hat eine stärkere Verankerung der Philanthropie in Österreichs Gesellschaft und die Erhöhung des gemeinnützigen Engagements zum Ziel. Grand Thornton Unitreu-Experte Richard Prendinger schildert die Aussichten.

Die Stärkung gemeinnütziger Bestrebungen soll vor allem durch die Vereinfachung des gemeinnützigen Stiftungsrechts, insbesondere der steuerliche Begünstigung von gemeinnützigen Stiftungen erreicht werden. Am 22. Oktober 2015 wurde der diesbezügliche Gesetzesentwurf veröffentlicht.

Derzeit existieren in Österreich rund 200 gemeinnützige Stiftungen. Laut einer Studie des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft könnten bis zum Jahr 2030 1.000 weitere errichtet werden.

Der neue Anlauf

Die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung soll annähernd so einfach und schnell gehen, wie die Gründung eines Vereins, schildert Prendinger: Steuerliche und bürokratische Hürden entfallen, sodass Spenden einfacher von einer gemeinnützigen Organisation an eine andere weitergegeben werden können, ohne dass der Gemeinnützigkeits- bzw. Spendenbegünstigungsstatus verloren geht.

Bisher war eine gemeinnützige Stiftung in Österreich steuerlich nicht wirklich begünstigt. Hauptproblem für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit war aus abgabenrechtlicher Sicht vor allem die unmittelbare Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken.

Das neue Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 sieht vor, dass es nur auf Stiftungen und Fonds anwendbar ist, für deren Regelung der Bund zuständig ist. Das Haupterfordernis für den Rechtsbestand einer Stiftung oder eines Fonds bleibt weiterhin die Gemeinnützigkeit bzw. die Mildtätigkeit. Gemeinnützigkeit hat die Förderung der Allgemeinheit zum Ziel. Mildtätigkeit bezeichnet die Förderung von hilfsbedürftigen Menschen.

Was verlangt wird

Mindestvoraussetzungen für die Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung:

  • Entsprechende Gründungserklärung
  • Gemeinnütziger oder mildtätiger Zweck
  • Vermögen der Stiftung ist zur dauernden Erfüllung des Zweckes ausreichend und beträgt mindestens EUR 50.000,-
  • Vermögen darf bei Auflösung oder Wegfall des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden
  • das der Stiftung gewidmete Vermögen wird in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld gemäßen Art und Weise angelegt, sofern der Gründer nichts anderes bestimmt hat

Welche Erleichterungen kommen

Ab 1. Jänner 2016 sind u.a. folgende steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Stiftungen geplant:

  • Befreiung von der Stiftungseingangssteuer für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen.
  • Die Zuwendung  von Immobilien an eine gemeinnützige Stiftung soll von der Grunderwerbsteuer sowie der Grundbucheintragungsgebühr befreit sein.
  • Ausweitung der Absetzbarkeit von Spenden und Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen. Geplant sind 10 % vom zu versteuerten Einkommen, mit einem Maximalbetrag von EUR 500.000 über einen Zeitraum von 5 Jahren
  • Absetzbarkeit von Spenden: Privatstiftungen werden natürlichen Personen gleichgestellt. Spenden sollen unter Beachtung des Spendendeckels (bis zu einem Betrag von 10 Prozent der Einkünfte) als Sonderausgabe von der Zwischensteuer unterliegenden Einkünften in Abzug gebracht werden können. Auch hier wird ein Höchstbetrag von EUR 500.000 beachtlich sein.

Neue Spendenbegünstigte

  • Als zusätzlicher spendenbegünstigter Zweck wird die allgemein zugängliche Durchführung von künstlerischen Tätigkeiten normiert. Beispielsweise könnte ein regionaler Kulturverein jährlich ein Sommerfestival mit Konzertdarbietungen und Lesungen organisieren.
  • Auch Forschungsförderungseinrichtungen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Staat mit umfassender Amtshilfe sind künftig spendenbegünstigt.
  • Außerdem werden Zuwendungen an das neu zu errichtende Institut für Soziale Innovation unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig sein.

Richard Prendinger, Privat Wealth Tax Manager bei Grant Thornton zum Hintergrund der geplanten Änderungen: „ Die Reform soll die Spendenaktivität von Stiftungen durch Steuerbegünstigungen erhöhen. Vorbilder sind die Schweiz und Deutschland. In der Schweiz werden von gemeinnützigen Stiftungen Ausschüttungen von rund 1 Milliarde Euro pro Jahr an begünstigte Zwecke getätigt. In Österreich herrscht in dieser Hinsicht großer Nachholbedarf. Die Reformierung der gemeinnützigen Stiftung soll diesbezüglich eine Trendwende einläuten.“

Link: Grant Thornton

 

Weitere Meldungen:

  1. Steuerberater fordern steuerbegünstigte grüne Anlagedepots
  2. Event: Globale Mindestbesteuerung und ihre Umsetzung in der Praxis
  3. Die neuen Pläne von Manz: KI-Suche, 175-jähriges Jubiläum und mehr
  4. TPA Group betreut DB Schenker steuerlich in 14 Ländern