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Recht, Tipps

Juristisch einwandfrei Grillen: Hohe Kunst für Freizeitköche

Wien. Das Grillen gehört einfach zum Sommer – doch damit das Grillvergnügen rechtlich ungetrübt bleibt, gilt es mehrere Punkte des österreichischen Rechts zu beachten, sagt Ingo Kaufmann, Vorstand des Rechtsschutzversicherers D.A.S. Buchstäblich ein Dutzend Gesetze und Verordnungen kommen ins Spiel, bevor ein Grillspieß den Rost verlässt. 

Einige Fragen und Antworten aus dem Interview mit Ingo Kaufmann bringen Licht in die komplexe Gesetzeslage hinter der alltäglichen Freizeitbeschäftigung:

Recht.Extrajournal: Welche rechtlichen Regelungen gibt es? Wie oft darf man grillen, muss man bestimmte Klauseln im Mietvertrag oder in der Hausordnung beachten?

Kaufmann: Im eigenen Garten sind dem Grillvergnügen keine Grenzen gesetzt, solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird (Verwendung von Grillkohle, geeignete Grillvorrichtung). Verboten ist laut Landesgesetzen grundsätzlich das Verbrennen von biogenen Abfällen bzw die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen. In Mietwohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen im Mietvertrag selbst oder in Hausordnungen. Dabei werden Grillzeiten und allfällig Grillplätze festgelegt.

Das Grillen auf der Terrasse bzw. auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, soweit die Rechte der anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden bzw. das Grillen auch ortsüblich ist. Bei einer Dachterrasse ist das in der Regel kein Problem, bei einem kleinen Balkon im 1. Stock eines zehnstöckigen Gebäudes jedoch sehr wohl. Achtung: Bei unleidlichem Verhalten bzw. erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes kann der Mieter im schlimmsten Fall vom Vermieter gekündigt werden.

Recht.Extrajournal: Was versteht man unter ortsüblich?

Kaufmann: Wenn beispielsweise im Miethaus bzw. im Hof niemand grillt, dann ist das Grillen dort nicht ortsüblich und auch nicht erlaubt.

Recht.Extrajournal: Und wie verhält es sich in Eigentumswohnhäusern?

Kaufmann: Dort werden die Hausordnungen von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt. Darüber hinaus gilt wiederum: Zumutbarkeit und Ortsüblichkeit müssen beachtet werden. Die Mehrheit der Wohnungseigentümer kann eine Klage auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Eigentümergemeinschaft einbringen (§ 36 WEG 2002), wenn sich der Wohnungseigentümer oder seine Mitbewohner rücksichtslos, anstößig oder grob ungehörig gegenüber den übrigen Hausbewohnern oder Wohnungseigentümern verhalten.

Eine Frage des Maßes

Wenn es keine individuellen Vereinbarungen gibt, dann sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten: Nach § 364 ABGB ist es unzulässig, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken (z.B. durch Steine, Unrat, etc). Aber auch indirekte Einwirkungen wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen sind untersagt. Die Einwirkungen sind aber nur dann verboten, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. In solch einem Fall kann mit einer Unterlassungsklage vorgegangen werden. Manchmal regeln auch ortspolizeiliche Verordnungen die Grillzeiten. Bei ungebührlicher Lärmerregung beim Grillen könnte auch die Polizei einschreiten – nämlich dann, wenn die Ruhezeiten (22 Uhr bis 6 Uhr früh) nicht eingehalten werden.

Recht.Extrajournal: Kann man nicht einfach „in freier Wildbahn” grillen?

Kaufmann: Grillen außerhalb von Wohngebieten auf freiem Feld ist meist durch Landesgesetze untersagt. Darüber hinaus ist es in Naturschutzgebieten generell untersagt, zu grillen. Gemäß § 170 StGB ist die fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichtlich strafbar, ebenso wie die schwere Beeinträchtigung durch Lärm nach § 181a StGB.

Grundsätzlich darf auf einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers kein Feuer entzündet werden, sonst droht eine Besitzstörungsklage. Nach § 40 ForstG ist das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald verboten. In öffentlichen Anlagen und Parks ist das Grillen verboten. Ebenso gibt es viele Verordnungen betreffend geschützter Landschaftsteile, die ein Grillverbot enthalten. Das Grillen ist im Zweifel nur an öffentlichen eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen gestattet. In Wien erhält man über das Webservice der Stadt Wien Informationen, an welchen Standorten sich öffentliche Grillplätze befinden, und wie diese ausgestattet sind. Ebenso wann die Grillsaison beginnt und endet, wobei die öffentlichen Grillplätze im Bereich der Neuen Donau und auf der Donauinsel ganzjährig buchbar sind.

Im Clinch mit dem Nachbarn

Recht.Extrajournal: Was kann ich unternehmen, wenn mein Nachbar regelmäßig subjektiv empfundene, übermäßige Rauch- und Geruchsbelästigungen verursacht?

Kaufmann: Jeder Grundstückseigentümer kann im Sinne des § 364 Absatz 2 ABGB Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen, untersagen. Zu den sogenannten Immissionen zählen auch Rauch und Geruch durch nachbarschaftliches Grillen – vorausgesetzt, das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß ist überschritten und die ortsübliche Benützung des Grundstücks ist wesentlich beeinträchtigt. Allgemein kann man fachgerechtes Grillen als ortsüblich ansehen. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen werden.

Bleibt die Frage offen, ab wann die Beeinträchtigungen als wesentlich anzusehen ist – bis dato sind dazu keine einschlägigen Entscheidungen ergangen. Jedenfalls sollte man es vermeiden, Materialien zu verbrennen, die einen starken und unangenehmen Rauch entwickeln. Ebenso sollte man keine besonders feuergefährlichen Anzünder wie Benzin oder Spiritus vermeiden.

Eine Unterlassungsklage muss wohlüberlegt sein. Nachbarschaftsbeziehungen sind ja auf Dauer angelegt, man sollte daher bemüht sein, ein gutes Verhältnis herzustellen und zu bewahren.

Bei Beeinträchtigungen durch Wohnungsnachbarn kann sich ein Mieter auch an den Vermieter, unter Berufung auf § 1096 ABGB, wenden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts zu gewährleisten, er muss ihn vor Beeinträchtigung durch Dritte schützen. Wenn er dies nicht tut, hat der Mieter einen Mietzinsminderungsanspruch.

Recht.Extrajournal: Macht es einen Unterschied, ob man einen Elektro- oder Holzkohlegrill verwendet?

Kaufmann: Es gibt bis dato noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen, in denen die Unterscheidung Elektro-/Holzkohlegrill eine Rolle spielt.

Recht.Extrajournal: Was ist der Lagerung von Gasflaschen zu beachten?

Kaufmann: Gemäß § 4 Abs. 3 WFLKG (Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz) dürfen Gasflaschen nicht auf Stiegen, Gängen und Dachböden sowie unter der Stiegenuntersicht gelagert werden. Auch sind die Warnhinweise der jeweiligen Hersteller unbedingt zu beachten. Diese sehen z.B. vor, dass eine Lagerung im Keller, in Schlafräumen, Durchfahrten/Durchgängen, sowie in Stiegenhäusern/Fluchtwegen nicht erlaubt ist. Die Hersteller sichern sich auch durch Angaben wie Temperatur-Bandbreiten für sachgemäße Lagerung ab.

Anmelden ist im Zweifel besser

Recht.Extrajournal: Muss man eine größere Grillparty bei meinen Nachbarn ankündigen, ein Lagerfeuer bei der Feuerwehr?

Kaufmann: Eine Ankündigung einer größeren Grillparty ist schon aus nachbarschaftlicher Kollegialität ratsam. Familienfeiern oder häusliche Veranstaltungen, die in privaten Wohnungen stattfinden, unterliegen freilich nicht dem Wiener Veranstaltungsgesetz. In manchen Landesgesetzen (z.B. stmk. Feuerpolizeigesetz 1985) ist das Entzünden von größeren, weithin sichtbaren Feuern der zuständigen Feuerwehr anzuzeigen. Es empfiehlt sich im Einzelfall bei der Gemeinde nachzufragen.

Recht.Extrajournal: Wie lange darf man im Garten grillen, welche Ruhezeiten sind auf das Grillen anzuwenden?

Kaufmann: In vielen Hausordnungen und in vielen Verordnungen von einzelnen Gemeinden ist die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr geregelt. Die üblichen Ruhezeiten, an denen ein strengerer Maßstab gilt, sind zwischen 12.00 und 15.00 Uhr, in den Nachtstunden (20.00 bis 6.00), samstags ab 17.00 und sonntags ganztägig. Genaueres regeln ortspolizeiliche Verordnungen der Gemeinde. Im Miet- und Eigentumshaus können zusätzliche Ruhezeiten mittels Hausordnung festgelegt sein.

Recht.Extrajournal: Wie häufig sind Probleme rund um das Grillen bei der D.A.S. ein Thema?

Kaufmann: D.A.S. Rechtsschutz gibt in Österreich rund 23.000 Beratungen pro Jahr, davon betreffen ca. zehn Prozent den Bereich Grundstücks- und Mietrecht.

Recht.Extrajournal: Wir danken für das Gespräch!

In Mietwohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen im Mietvertrag selbst oder in Hausordnungen. Dabei werden Grillzeiten und allfällig Grillplätze festgelegt. Das Grillen auf der Terrasse bzw dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, soweit die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden bzw das Grillen auch ortsüblich ist. Bei einer Dachterrasse kann das kein Problem sein, bei einem kleinen Balkon im 1. Stock eines 10 stöckigen Gebäudes jedoch sehr wohl. Darüber hinaus muss das Grillen ortsüblich sein – wenn im Miethaus bzw im Hof niemand grillt, dann ist das Grillen dort auch nicht erlaubt.
Bei unleidlichem Verhalten bzw erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes kann der Mieter im schlimmsten Fall vom Vermieter gekündigt werden.In Mietwohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen im Mietvertrag selbst oder in Hausordnungen. Dabei werden Grillzeiten und allfällig Grillplätze festgelegt. Das Grillen auf der Terrasse bzw dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, soweit die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt werden bzw das Grillen auch ortsüblich ist. Bei einer Dachterrasse kann das kein Problem sein, bei einem kleinen Balkon im 1. Stock eines 10 stöckigen Gebäudes jedoch sehr wohl. Darüber hinaus muss das Grillen ortsüblich sein – wenn im Miethaus bzw im Hof niemand grillt, dann ist das Grillen dort auch nicht erlaubt.
Bei unleidlichem Verhalten bzw erheblich nachteiligem Gebrauch des Mietobjektes kann der Mieter im schlimmsten Fall vom Vermieter gekündigt werden.

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