Wien. Seit 1. März 2008 müssen Österreicher prinzipiell damit rechnen, dass eine von ihnen innerhalb der EU begangene Verkehrsübertretung von den österreichischen Behörden daheim kassiert wird. Aber noch haben längst nicht alle EU-Staaten die nötigen Durchführungsgesetze erlassen, zeigt ein Überblick des Arbö.
Für die Vollstreckung von Verkehrstrafen ab 70 Euro, welche im EU-Ausland verhängt werden, ist Grundvoraussetzung, dass das Land, indem die Verkehrsübertretung stattgefunden hat und das Land, in dem der Wohnort des Fahrers liegt, die gesetzlichen Möglichkeiten zur zwangsweisen Eintreibung von Geldstrafen geschaffen haben. Österreich hat dies mit 1. März 2008, getan, viele andere EU-Staaten aber noch nicht.
Laut ARBÖ haben folgende Staaten den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen umgesetzt:
- Dänemark,
- Estland,
- Finnland,
- Frankreich,
- Lettland,
- Litauen,
- Niederlande,
- Österreich,
- Polen,
- Rumänien,
- Slowenien,
- Spanien,
- Tschechische Republik,
- Ungarn
- Zypern
Alle anderen EU-Staaten, darunter große wie Deutschland, Großbritannien und Italien, sind noch nicht dabei. Doch Vorsicht: „Deutschland unterhält mit Österreich schon seit Jahren ein Gegenseitigkeitsabkommen, das die Eintreibung von Verkehrsstrafen ab einer Geldstrafe von 25 Euro ermöglicht“, warnt Ralf Hasler, Leiter des ARBÖ-Rechtsreferates.
Benachrichtigung ist Pflicht
Vor der Vollstreckung einer Verkehrsstrafe auf Grund einer in einem anderen EU-Staat begangenen Verkehrsübertretung, müssen die österreichischen Behörden den Betroffenen Gelegenheit geben, sich zu äußern. „Unzulässig wäre die Vollstreckung der Verkehrstrafe etwa, wenn die im Rahmenbeschluss vorgesehene Bescheinigung der ausländischen Behörde nicht vorliegt, wenn die Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder die Vollstreckbarkeit nach österreichischem Recht verjährt ist“, so der ARBÖ-Experte.
Ausländische Behörden haben jedoch auch die Möglichkeit, unabhängig von Vollstreckungsvereinbarungen einen nicht bezahlten Strafbetrag in Österreich einzufordern. Hasler: „Das bedeutet, die ausländische Behörde wendet sich zuerst an den ‚Täter‘ im Heimatstaat – erst wenn dieser nicht freiwillig zahlt, werden die Behörden im Heimatstaat eingeschaltet.“