Wien. Das Handelsgericht Wien hat in einem Urteil die Schadenersatzklage einer MEL-Anlegerin abgewiesen und damit dem Wertpapierdienstleister und der Meinl Bank Recht gegeben, teilt die Bank mit. Es sei dies das zweite Urteil innerhalb weniger Tage, in dem die Verantwortung der Anleger bei einem Investment betont wird.
In seinem Urteil halte das Gericht fest, dass beim Kauf von Aktien oder Zertifikaten die Durchsicht der Risikohinweise zumutbar ist. Grundsätzlich müsse man beim Kauf von Zertifikaten oder Aktien davon ausgehen, dass diese steigen und fallen können.
Der konkrete Fall: Die Anlegerin kaufte im Januar 2006 Zertifikate von MEL um 32.000 Euro. 2008 klagte die Anlegerin aufgrund des Kursrückgangs der Papiere auf Schadenersatz. Vor Gericht brachte die Anlegerin vor, von ihrem Berater beim Beratungsgespräch nicht über die mit dem Investment in MEL verbundenen Risken aufgeklärt worden zu sein und die Risikohinweise nicht gelesen zu haben.
Aktie = Verlustrisiko
Aus dem Beratungsprotokoll geht hervor, dass die Klägerin eine mittlere bis höhere Risikobereitschaft mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, so die Bank. Die Risikohinweise auf der Rückseite des Kaufantrags habe das Gericht daher für ausreichend gehalten; die Durchsicht dieser Risikohinweise sei einem Anleger zumutbar.
Indem sich die Klägerin bewusst war, Aktien oder Zertifikate zu kaufen, so das Gericht, sei ihr auch klar gewesen, dass diese steigen oder fallen können. Zur gleichen Erkenntnis war vor wenigen Tagen das Landesgericht Feldkirch gelangt.
Die Meinl Bank zeigt sich durch die aktuelle Entscheidung in ihrer grundsätzlichen Rechtsansicht bestätigt. Für Meinl-Anwalt Georg Schima ist das Urteil laut einer Aussendung die logische Konsequenz aus der Tatsache, dass Eigenverantwortung bei Kapitalmarkttransaktionen nicht wegzudiskutieren sei. Alles andere hätte negative Folgen für den Kapitalmarkt, dessen wesentliches Kennzeichen eben eine potentielle Volatilität nach oben und nach unten sei, so Schima.
Link: Kanzlei Kunz Schima Wallentin
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