Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht, Tipps

Causa MEL: Das Kleingedruckte nicht lesen hilft Anlegern nur teilweise

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) meldet einen neuen Sieg über die Vermittler von MEL-Papieren. Allerdings hat das Gericht der vom VKI unterstützen Anlegerin diesmal nur teilweisen Schadenersatz zugesprochen. Begründung: Sie hätte die Warnhinweise in den Prospekten lesen müssen.

Der VKI stand im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz der Klägerin, einer pensionierten Volksschullehrerin, bei. Diese kaufte über Vermittlung der Vertreterin einer Finanzvertriebsfirma im November 2006 um rund 40.000 Euro bei der Meinl Bank MEL-Zertifikate. Die Beraterin pries das Anlageprodukt als „mündelsichere Anlage“ und sprach von einer „Investition in Immobilien“. Sie log nicht: Die Beraterin war sich selbst – so das Gericht – nicht im Klaren darüber, welcher Natur das vermittelte Wertpapier war

Sie wusste also selbst nicht, dass die MEL Ltd eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Jersey war und daher nicht österreichischem Recht unterlag. Die Klägerin wollte ihrerseits einfach ein sicheres Anlageprodukt erwerben. Mit diesem Ziel sei – so das Gericht – der Erwerb von Aktien (oder Zertifikaten, die Aktien vertreten) nicht vereinbar. Das Gericht ging daher – laut Aussendung des VKI – von einer grob sorgfaltswidrigen gravierenden Fehlberatung aus.

Sie wusste nicht was sie tat…

Die Beraterin hatte der Klägerin zwar im Augenblick des Abschlusses ein Vertragsformblatt der Meinl Success zur Unterschrift vorgelegt, worin auf der Vorderseite bestätigt wird, dass man über Risken aufgeklärt worden sei und auf der Rückseite bezogen auf MEL-Zertifikate über Kursrisken, das Risiko eines Totalverlustes und über Sitz und Recht der Gesellschaft aufgeklärt wurde.

Das Gericht stellt dazu fest, dass die Beraterin über diese Punkte zum einen selbst nicht Bescheid wusste und auch mündlich nicht darüber aufklärte. Dennoch hat das Gericht das Unterzeichnen des Formulars durch die Klägerin ohne es vorher gelesen zu haben als ein Mitverschulden gewertet und Schadenersatz nur im Verhältnis 2:1 zugesprochen.

… aber sie hätte es wissen können

„Wir halten diese Wertung des Gerichtes für zu hart“, meint Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Es ist mehr als nachvollziehbar, dass unerfahrene Kunden nach umfänglicher mündlicher Beratung ein Formular mit Kleingedrucktem nicht darauf hin durchlesen, ob dort das Gegenteil dessen steht, was man gerade eben vorgebetet bekommen hat.“ Der VKI kündigt gegen das Urteil Berufung an.

Weitere Meldungen:

  1. Grünes Licht für 3. Piste: Gericht erteilt Auflagen
  2. Pflegeregress fällt: Mehr Heimbewohner, ärmere Städte?
  3. Eversheds Sutherland eröffnet drei neue Büros
  4. OGH: Kann eine unversperrte Tür Menschen einsperren?