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Recht

Baubranche: Ab 1. September haftet der Auftraggeber für Sozialversicherungsbeiträge

Monika Seywald ©TPA Horwath

Wien. Die neue Auftraggeberhaftung nimmt den Bauherrn in die Plicht: Wenn Subunternehmer, wie früher häufig passiert, von der Bildfläche verschwinden ohne alle Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter bezahlt zu haben, wird nun der Auftraggeber zur Kasse gebeten. Es gibt aber Möglichkeiten, sich dagegen abzusichern, sagt TPA Horwath-Geschäftsführerin Monika Seywald.

Die neue Auftraggeberhaftung tritt mit 1.September 2009 endgültig in Kraft und gilt für Bauleistungen, die an ein Subunternehmen weitergegeben werden. Die neue Auftraggeberhaftung ist ein Sonderhaftungsrecht in der Baubranche und betrifft Bauleistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung sowie der Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. (Das sind Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1a Umsatzsteuergesetz 1994). „Voraussetzung dabei ist, dass Bauleistungen an ein Unternehmen weitergegeben werden – den Bauherren selbst trifft keine Haftung“, betont Monika Seywald, geschäftsführende Gesellschafterin des Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmens TPA Horwath.

Haftung für bis zu 20% des  Volumens

Der Auftraggeber haftet für Sozialversicherungs-Beitragsrückstände (inkl. Umlagen) des beauftragten Unternehmens (Subunternehmens) bis zu einer Höhe von 20 % des geleisteten Netto-Werklohnes. Die Haftung tritt mit dem Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes ein. Sie umfasst alle vom beauftragten Unternehmen zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende jenes Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Als Leistung des Werklohnes gilt auch jede Teilleistung eines Entgelts. Die Auftraggeberhaftung gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, die Bauleistungen erbringen.

Die Ausnahmen

Die neue erweiterte Haftung gilt allerdings dann nicht, wenn

  • der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmer (HFU-Gesamtliste) eingetragen ist, oder
  • der Auftraggeber 20 % des Werklohnes (netto, ohne Umsatzsteuer) nicht an den Subunternehmer, sondern direkt an das Dienstleistungszentrum der WGKK überweist. Diese Haftungsüberweisung wird dem Subunternehmer zugeordnet und mit dessen Beitragskonto beim jeweiligen Krankenversicherungsträger verrechnet.

Die Idee dahinter: Auftraggeber werden künftig Subunternehmern den Vorzug geben, die in der sogenannten HFU-Liste aufscheinen. „Unternehmer sollten daher schnell die Aufnahme in die Liste beantragen“, empfiehlt Seywald. Der Antrag auf Aufnahme in die HFU-Liste muss von der Sozialversicherung binnen acht Wochen entschieden werden.

Anträge auf Aufnahme in die HFU-Liste können beim von der Wiener Gebietskrankenkasse geführten Dienstleistungszentrum (DLZ) gestellt werden. Die HFU-Listen werden tagesaktuell zu einer HFU-Gesamtliste zusammengeführt.

Link: Wiener Gebietskrankenkasse (HFU-Gesamtliste)

Link: TPA Horwath

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