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Recht, Tipps

Anspruch auf „Beseitigung“ von Kreditkonten

Hans Zeger ©Arge Daten

Wien. Immer noch würden Bankkunden nicht aus der Konsumentenkreditevidenz (KKE) gelöscht, selbst wenn sie vergleichsweise Zahlungen oder den aushaftenden Vollbetrag leisten, moniert die ARGE Daten – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz. Sie zitiert eine Entscheidung des OGH (6Ob236/08m) wonach der Oberste Gerichtshof die Praxis der Banken, Einträge in der KKE auch nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches nicht zu korrigieren, rügt.

Dass im Falle von Vergleichen die in der KKE eingemeldeten Beträge im Sinne der Datenrichtigkeit durch den Auftraggeber korrigiert werden, wäre zwar datenschutzrechtliche Selbstverständlichkeit, war aber bislang keineswegs geübte Praxis, so die ARGE Daten. Kreditinstitute und KSV beruften sich gern auf den Genehmigungsbescheid der Datenschutzkommission (DSK), welcher den weitergeführten Eintrag in der Warnliste – unter der Bedingung der Zufügung eines „Tilgungsvermerks” – gestatte.

Die Konsumentenkreditevidenz (Kleinkreditevidenz), ist eine zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung vom Kreditschutzverband von 1870 (KSV) als Betreiber gemeldete Datenanwendung. Sie enthält laut ARGE Daten im Unterschied zur Warnliste der Banken auch „Positiv-Angaben” über Kreditverhältnisse, d.h. Daten über Kreditverhältnisse ohne Zahlungsanstand. Die KKE wird als Informationsverbund geführt, jedes einzelne Finanzinstitut ist für seine eigenen Einträge verantwortlich, jedoch können alle Finanzinstitute auf alle Daten zugreifen. Die KKE steht den Banken, kreditgebenden Versicherungen und Leasingunternehmen im gesamten EWR als Informationsmittel zur Verfügung.

Im erwähnten Fall hatte die beklagte Bank anlässlich der Gewährung von Krediten an den Kläger (einen Verbraucher) drei Kreditkonten eingerichtet. Da die Rückführung dieser Kredite strittig war, kam es zu einem Gerichtsverfahren, das mit einem Vergleich endete. Darin verpflichtete sich der Kläger, gegen Herausgabe verschiedener Unterlagen, zur Zahlung eines Vergleichsbetrages. In Folge überwies eine vom Kläger beauftragte GmbH eine Teilzahlung von 41.200 Euro auf ein Konto des Vertreters der Bank und machte dabei die Einlösung der Vergleichsforderung geltend.

Weitergabe unrichtiger Daten nach Vergleich

Zum darauf folgenden Stichtag erstellte die Bank zu den Kreditkonten des Klägers Kontoauszüge, wobei die vor dem Vergleich bestehenden Sollsalden abzüglich eines Teils der getätigten Zahlung, als „Teilzahlung” saldiert wurden. Der Betroffene begehrte darauf hin – zunächst außergerichtlich, dann durch Klage – den Abschluss der Kreditkonten, die Ausbuchung der an diesem Tag zu Gunsten des Beklagten bestehenden Sollsalden, sowie die Eröffnung eines neuen Kreditkontos. Dieses neue Konto sollte eine Aufführung der vereinbarten Zahlungssumme, abzüglich der bereits getätigten Zahlung als Sollsaldo beinhalten. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich habe Bereinigungswirkung gehabt, wodurch die früher bestandenen Verbindlichkeiten durch eine neue Verbindlichkeit, in Höhe der Vergleichssumme, ersetzt wurden. Bei ordnungsgemäßer Buchführung wäre die Beklagte gemäß UGB und § 6 Abs 1 Z 1 und 4 DSG verpflichtet gewesen, die bisherigen Kreditkonten abzuschließen und ein neues Konto mit dem Anfangssollsaldo in die Geschäftsbücher aufzunehmen, um den richtigen Sachverhalt wiederzugeben. Tatsächlich wiesen sie jedoch zum Stichtag einen höheren Betrag zu Lasten des Beklagten aus. Außerdem sei dies bereits an Dritte, insbesondere den Kreditschutzverband, weitergegeben worden.

Die beklagte Bank wandte ein, durch den abgeschlossenen Vertrag sei nicht eine „vollständig neue Forderung” entstanden, es handle sich lediglich um einen Neuerungsvertrag, die Kreditkonten seien daher erst mit Einlangen des Vergleichsbetrags zu schließen, bis dahin sei man zu deren Weiterführung verpflichtet. Außerdem sah man für den Kläger keinen Nachteil, weil seine Kreditverhältnisse nur in die KKE, nicht jedoch in die Warnliste der österreichischen Kreditinstitute aufgenommen wurden.

Teilerfolg vor OGH

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. In der Angelegenheit selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die Bank halte nach ihren eigenen Angaben falsche Daten aufrecht, da sie zwar intern, nicht aber im Rahmen der Kontoauszüge die Reduktion durch den Vergleich berücksichtigt und die Daten in der KKE nicht aktualisiert habe. Der OGH räumte (nach § 32 Abs 2 DSG) dem Betroffenen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ein, das bedeutet, dem Kläger stehe Anspruch auf „Beseitigung” der Kreditkonten zu.

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