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Recht

Schönherr half Pago bei europaweiter Verteidigung seiner Marke

Christian Hauer ©Schönherr

Brüssel/Wien. Die zentraleuropäische Rechtsanwaltskanzlei Schönherr vertrat Pago, einen der größten österreichischen Fruchtsaftproduzenten, in einem bedeutenden Markenrechtsverfahren vor dem EuGH. Ergebnis: Die Bekanntheit einer Gemeinschaftsmarke in nur einem EU-Mitgliedsstaat reicht für europaweiten Schutz.

Bei dem Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Frage des Schutzumfangs einer Gemeinschaftsmarke, wenn deren Bekanntheit (lediglich) in einem EU-Mitgliedstaat nachgewiesen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) schloss sich der Rechtsansicht der Pago International GmbH an.

In Österreich kennt die Flasche jeder

Das Bild der charakteristischen Pago Fruchtsaftflasche – grünes Glas, rote Beschriftung auf gelb-weißem Etikett, gelber Schraubverschluss – neben einem mit Fruchtsaft gefüllten Glas wurde von Pago bereits 2001 als Gemeinschaftsmarke registriert. Die österreichischen Gerichte stellten fest, dass diese Marke über eine Bekanntheit in Österreich verfügt.

Pago brachte den Fall in Österreich vor den Obersten Gerichtshof (OGH), der das Verfahren aussetzte, um die Sache dem EuGH vorzulegen. Gemäß dem Wortlaut der Gemeinschaftsmarkenverordnung gilt der besondere Schutz bekannter Marken nur für solche Gemeinschaftsmarken, die „in der Gemeinschaft bekannt sind“. In seinem als Grundsatzentscheidung anzusehenden Urteil (Rechtssache C-301/07, Urteil vom 6. Oktober, 2009) stellte der EuGH nun klar, dass eine Markenverletzungsklage bereits dann auf den besonderen Schutz bekannter Marken gestützt werden kann, wenn die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke nur in einem EU-Mitgliedsstaat – in diesem Fall Österreich – vorliegt.

Ein EU-Staat reicht aus

Der Nachweis der Bekanntheit in mehreren EU-Mitgliedstaaten oder der gesamten Europäischen Gemeinschaft ist daher für den Schutz von Gemeinschaftsmarken nicht unbedingt erforderlich. Der OGH wird nun das österreichische Gerichtsverfahren unter Berücksichtigung des EuGH Urteils fortsetzen.

Schönherr Senior Partner Christian Hauer, der zur Markenrechtsentwicklung während der vergangenen Jahrzehnte wesentlich beigetragen und das Verfahren für Pago geführt hat, resümiert: „Es freut uns sehr, dass der EuGH in diesem Fall nicht der Meinung von Generalanwältin Sharpston gefolgt ist. Anderenfalls wären Markeninhaber, deren Marken nur in einem Mitgliedstaat bekannt sind, gezwungen, ihre Marken parallel national und als Gemeinschaftsmarke zu registrieren, um von dieser Bekanntheit entsprechend profitieren zu können. Dies kann aber nicht die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sein. Insgesamt stärkt diese Entscheidung, die Österreich als ‘wesentlichen Teil der Europäischen Gemeinschaft‘ anerkennt, das Gemeinschaftsmarkensystem nachhaltig.“

Link: Schönherr

Link: EuGH

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