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Recht

Bis zu 100.000 Euro Strafe pro Tag für verheimlichten Jahresabschluss einer Firma

Anton Schmidl ©Süd-Ost Treuhand

Klagenfurt. Bei Nicht-Veröffentlichung von Jahresabschlüssen drohen Beugestrafen bis zu 100.000 Euro pro Tag, warnt die Wirtschaftstreuhandgruppe SOT. Der Grund ist ein OGH-Urteil, wonach das Verheimlichen einen Fall des Unlauteren Wettbewerbs darstellen kann, so SOT-Partner Anton Schmidl.

„Immer noch glauben viele Geschäftsführer, dass das Nicht-Hinterlegen des Jahresabschlusses ein Kavaliersdelikt sei. Das ist aber nicht so und kann zu drastischen Strafen führen“ warnen Schmidl, Partner der SOT Klagenfurt, und Angelika Wieltschnig, Steuerberaterin der SOT. Laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH), das heuer ergangen ist, kann eine Nicht-Veröffentlichung von Jahresabschlüssen nämlich einen Fall von unlauterem Wettbewerb darstellen.

Damit sind Beugestrafen von bis zu 100.000,- Euro pro Tag möglich, die neben den (relativ geringen) Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichtes verhängt werden können, so die Experten.

Strafen werden addiert

Gesetzliche Vertreter von Kapitalgesellschaften sind gem. den §§ 277 und 278 UGB verpflichtet, den Jahresabschluss spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Wer diese Offenlegungspflicht verletzt, der hat mit einer Strafsanktion gem. § 283 UGB zu rechnen. Diese sieht eine Zwangsstrafe von 3.600,- Euro vor, die auch mehrmals verhängt werden kann. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften beträgt die Zwangsstrafe 10.800,- Euro, bei großen Kapitalgesellschaften sogar 21.600,- Euro. Dadurch soll sichergestellt sein, dass die Jahresabschlüsse veröffentlicht werden.

„Der OGH hat nun zusätzlich erkannt, dass eine Nicht-Veröffentlichung zudem einen unlauteren Wettbewerb gem. § 1 Abs. 1 UWG darstellen kann. Damit ist eine Unterlassungsexekution gem. § 355 EO möglich, die Beugestrafen von bis zu 100.000,- Euro pro Tag vorsieht.“, warnt Schmidl.

Unlauterer Wettbewerb

Ein unlauterer Wettbewerb ist nach § 1 Abs. 1 UWG eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen erheblich zu beeinflussen, so die SOT. Laut OGH entspricht eine wiederholte und um jeweils ein Jahr verspätete Einreichung des Jahresabschlusses ebenfalls diesem Kriterium.

Der Grund: Unternehmen können sich über die Jahresabschlüsse wertvolle Informationen ihrer Mitbewerber einholen und ihr Geschäftsverhalten danach ausrichten. Ein Unternehmen, welches seinen Jahresabschluss nicht offenlegt, hat also einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern. Gerade in dynamischen Branchen kann dieser Vorteil entscheidend sein. Aber auch Lieferanten geht die Möglichkeit verloren, sich über die wirtschaftliche Lage ihrer Kunden zu informieren.

Unternehmen haben bei Wettbewerbsverstößen ihrer Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung (§ 14 UWG). Durch eine Unterlassungsexekution gem. § 355 EO kann der Mitbewerber gezwungen werden, den Jahresabschluss zu veröffentlichen. Der dadurch benachteiligte Unternehmer muss dies jedoch anzeigen. Die Nachweispflicht für den Kläger entfällt dabei. Im Gegensatz dazu hat die Verhängung einer Strafsanktion gem. § 283 UGB ausschließlich amtswegig zu erfolgen, auch wenn eine Anregung von dritter Seite möglich ist.

„Wer die Bestimmungen über die Offenlegungspflicht verletzt, sollte daher in Zukunft gewarnt sein. Denn im Vergleich zur Unterlassungsexekution von bis zu täglich 100.000,- Euro pro Tag der Nichterfüllung der Offenlegungspflicht (gem. § 355 EO) fällt die Zwangsstrafe des § 283 UGB relativ gering aus“, mahnt Schmidl.

Link: SOT

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