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Recht, Tipps

Neue Regeln für Bonitätsauskünfte (2): Der Vorschlag im Detail

Wien. Österreichs Kreditauskunfteien haben einen Vorschlag für genauere gesetzliche Vorschriften zur Sammlung, Speicherung und Löschung von Bonitätsdaten erstellt. Recht.Extrajournal.Net bringt die vorgeschlagene Neuregelung im Detail.

Konkret heißt es in dem vom Fachverband der Finanzdienstleister in der Wirtschaftskammer Österreich erstellten Text (Hervorhebungen durch unsere Redaktion):

§ 152. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Kreditauskunfteien bedarf es für die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse von Unternehmen und Privatpersonen. (…) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes Kreditauskunfteien berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt. Sonstige Rechtsvorschriften betreffend die Verwendung personenbezogener Daten für die Erteilung von Kreditauskünften bleiben unberührt.

(2) Kreditauskunfteien sind berechtigt, für Tätigkeiten gemäß Absatz 1 Daten nachfolgend genannter Herkunft zu erfassen:

1. Daten aus gesetzlich eingerichteten, öffentlich zugänglichen Registern,

2. Daten aus anderen, allgemein verfügbaren Verzeichnissen und Medieninformationen,

3. Daten aus Mitteilungen des Betroffenen,

4. Daten aus Mitteilungen von Gläubigern oder Vertragspartnern des Betroffenen, einschließlich der Partner vorvertraglicher Geschäftsbeziehungen,

5. Daten von Inkassoinstituten, sofern der Inhaber der Forderung (Gläubiger) nicht widersprochen hat,

6. Daten aus Mitteilungen anderer Kreditauskunfteien,

7. Daten aus von Gerichten und sonstigen Behörden im Rahmen der Gesetze erteilten Auskünften, einschließlich Akteneinsicht,

8. Daten aus Adressverzeichnissen von Adressverlagen im zulässigen Rahmen des § 151 GewO 1994, eingeschränkt auf Stammdaten zur Identifikation einer Person und ihrer Anschrift,

9. Daten aus sonstigen Quellen, deren Erfassung nicht einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf, wenn überwiegende

berechtigte Interessen der Kreditauskunftei oder der Empfänger von Kreditauskünften ihre Verwendung erfordern (§ 8 Abs. 1 Ziff. 4 DSG 2000),

10. Daten aus der Verarbeitung der unter Ziff. 1 bis 9 angeführten Daten.

(…) Kreditauskunfteien erfassen Daten in offener Form, das heißt, dass sie anlässlich der Erfassung dem Mitteilenden ihre Identität und den Zweck der Datenerhebung bekannt zu geben haben. Bei Datenerfassungen gemäß Ziffer 3 sind diese dem Betroffenen, bei Datenerfassungen gemäß Ziffer 4 dem jeweiligen Gläubiger oder Vertragspartner des Betroffenen bzw. Partner vorvertraglicher Geschäftsbeziehungen bekannt zu geben.

(3) Für die Erteilung von Kreditauskünften dürfen Kreditauskunfteien personenbezogene Daten, die nach Absatz 2 erfasst wurden, verwenden, die nachfolgend genannten Datenkategorien angehören (kreditrelevante Daten):

1. Daten zur Identifikation des Betroffenen und seiner Anschrift, einschließlich Kommunikationsdaten,

2. Daten zu Personenstand, Ausbildung, Beruf, Anstellung und sonstigen kreditrelevanten persönlichen Verhältnissen, sofern es sich bei diesen nicht um

Daten gemäß § 4 Z 2 DSG 2000 handelt und in Z 3. nichts anderes bestimmt wird,

3. Daten natürlicher Personen über ihre Gesundheit oder Geschäftsfähigkeit, sofern der Betroffene bzw. der Sachwalter der Verwendung ausdrücklich zugestimmt hat,

4. Daten zu beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie Bankverbindungen,

5. Daten zu Finanzlage, Einkommen, Verbindlichkeiten sowie den Geschäftspartnern,

6. Daten zu Vertragsabwicklung und Zahlungsverhalten,

7. Daten zu Rechtsform und Tätigkeitsbereich, und sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen von Unternehmen, deren Erfassung nicht einer Gewerbeberechtigung

für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf,

8. Daten über Funktionsträger und Eigentümer eines Unternehmens.

(…)

(5)  Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren (Anm.: ges. Aufbewahrungspflicht der Unterlagen) noch nicht verstrichen ist.

(6) Soweit es sich nicht um allgemein verfügbare Daten einschließlich Daten aus öffentlich zugänglichen Dateien handelt, dürfen Kreditauskunfteien kreditrelevante Daten an Dritte nur übermitteln, wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Übermittlung vorliegt oder wenn der Empfänger ein überwiegendes berechtigtes Interesse an der Übermittlung glaubhaft macht und die Nachprüfbarkeit seiner Angaben zusichert. Diese Glaubhaftmachung erfolgt durch die einmalige oder für gleichartige Geschäftsfälle abgegebene Erklärung des Kunden über den Grund seiner Anfrage. Kreditauskunfteien sind verpflichtet, durch Stichproben in regelmäßigen Abständen diese Angaben nachzuprüfen und darüber Aufzeichnungen zu führen.

(7) Kreditauskunfteien haben die verwendeten kreditrelevanten Daten richtig zu stellen oder zu löschen,

1. wenn ihre Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit ihrer Verwendung bekannt wird, oder

2. auf begründeten Antrag des Betroffenen (§ 27 Abs. 1 Ziff. 2 DSG 2000); solche Anträge

haben den Anforderungen des § 26 Abs. 1 DSG 2000 zu entsprechen.

(8) Kreditauskunfteien haben die für eine Kreditauskunft verwendeten kreditrelevanten Daten spätestens bei Erteilung einer Kreditauskunft zu aktualisieren, wenn dies für die Richtigkeit der Kreditauskunft erforderlich ist. Der Aktualisierungspflicht ist auch entsprochen, wenn der Kunde mit einem anderen Aktualisierungszeitpunkt einverstanden ist oder anlässlich der Übermittlung der Kreditauskunft der Zeitpunkt der Ermittlung oder der letzten Aktualisierung der darin verwendeten Daten angegeben wird. Im Falle der Verwendung von Daten über Zahlungsanstände, die gemäß Abs. 2 Ziff. 5 ermittelt wurden, umfasst die Aktualisierungspflicht auch die Ermittlung von Informationen über deren weitere Entwicklung.

(9) Kreditrelevante Daten, insbesondere Daten über Zahlungsanstände dürfen solange aufbewahrt werden, als sie für die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen geeignet sind und nicht in den Abs. 10 und 11 anderes bestimmt wird.

(10) Daten über offene Forderungen dürfen für die Dauer ihrer zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit bis zur Verjährung der Forderung oder des erwirkten Zahlungstitels aufbewahrt werden. Im Falle der Tilgung einer Forderung durch Vollzahlung dürfen die Daten 3 Jahre ab der Tilgung, bei Erledigung auf andere Weise (zB Ausgleich, Schulderlass) dürfen die Daten 7 Jahre aufbewahrt werden. Kommt es während des Fristenlaufes zu weiteren Zahlungsanständen des Betroffenen, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer solange Daten über den neuen Zahlungsanstand aufbewahrt werden.

(11) Ist eine Ermittlung von Informationen über die weitere Entwicklung von Zahlungsanständen nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich, dürfen die betreffenden Daten 3 Jahre ab der erstmaligen Ermittlung aufbewahrt werden.

(12) Unbeschadet der Bestimmung des § 27 Abs. 8 DSG 2000 sind auf Wunsch des Betroffenen, im Falle einer Richtigstellung oder Löschung von Daten, jene Empfänger dieser Daten hievon zu informieren, denen die Daten innerhalb von 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Richtigstellung (Löschung) übermittelt worden sind.

(13) Gegen die Verwendung kreditrelevanter Daten durch Kreditauskunfteien steht dem Betroffenen kein Widerspruchsrecht gemäß § 28 Abs. 2 DSG 2000 zu, wenn diese Daten gemäß Abs. 2 und 3 ermittelt wurden.

Link: Kreditauskunfteien schlagen neue Regeln vor

Quelle: Fachverband der Finanzdienstleister (Link)

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