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Recht, Tipps

Was die Winterreifen-Pflicht ab 1. November in der Praxis bedeutet

Wien. Von 1. November 2009 bis 15. April 2010 gilt in Österreich Winterreifen-Pflicht – mit dem ausdrücklichen Zusatz „bei winterlichen Verhältnissen“, wie es beim Rechtsschutzversicherer D.A.S. heißt. Das bedeutet: bei Schnee, Matsch oder Eis sind Winterreifen Pflicht. Andernfalls könnte z.B. die Kfz-Kaskoversicherung bei Unfällen die Zahlung verweigern.

Ausgenommen von dieser allgemeinen Winterreifen-Pflicht sind parkende Fahrzeuge. Als Alternative zu Winterreifen können mit Einschränkungen auch Schneeketten verwendet werden. Diese seit 1.1.2008 geltenden Straßenverkehrsbestimmungen haben aber ihre Tücken, so die D.A.S.: Einfache Straßennässe beispielsweise kann bei Sinken der Temperatur zu Glatteis führen. In diesem Fall gilt die Winterreifenpflicht dann sozusagen schlagartig.

Starten verboten

Lenker von PKW, Kombikraftwagen oder LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen dürfen in den angeführten Fällen ihr Fahrzeug also nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind oder wenn Schneeketten an den Antriebsrädern angebracht sind. Schneeketten helfen allerdings nur dann, „wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist und wenn dadurch die Oberfläche der Fahrbahn nicht beschädigt wird“, so die D.A.S. in einer Aussendung.

Geldstrafen bei Verstößen

Einfache Verstöße werden mit einer Organstrafverfügung („Strafzettel“) in der Höhe von 35 Euro geahndet. Liegt der Tatbestand einer Gefährdung vor, können in einem Verwaltungsstrafverfahren bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Die Exekutive hat auch die Möglichkeit, das betroffene Fahrzeug abstellen zu lassen

Die Versicherung zahlt eventuell nicht

Bei Unfällen mit Sommerreifen kann sich Mitverschulden des Autofahrers ergeben. Kollidiert beispielsweise ein Auto mit Sommerreifen auf einer vereisten oder verschneiten Straße mit einem anderen Fahrzeug, kann sich aufgrund des langen Bremsweges ein Mitverschulden ergeben. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann der Autofahrer dadurch in den Malus rutschen. Und in der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung kann der Autolenker überhaupt leer ausgehen, wenn er den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es wird in der bestehenden Rechtsprechung als auffallende Sorglosigkeit gewertet, wenn ein Autofahrer bei Schnee und Eis mit Sommerreifen unterwegs ist, heißt es.

Winter-Unfälle vor dem 1. November

Autofahrer können auch vor dem 1. November zur Kassa gebeten werden, wenn mit einer falschen Bereifung ein Unfall passiert. Die Ursache für die meisten Unfälle bei schlechter Witterung ist „nicht angepasste Geschwindigkeit“. Lenker müssen deshalb die Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, sowie den Eigenschaften des Fahrzeuges anpassen.

Bei Unfällen auf bei vereister oder bei schneebedeckter Fahrbahn spielt die Reifenfrage jedenfalls eine Rolle, denn der Verzicht auf Winterreifen könne für den Autofahrer sehr nachteilige Folgen haben – und zwar dann, wenn die Unfallursache in der Verwendung von Sommerreifen liegt, so die D.A.S.

Link: D.A.S.

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