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Recht

Geplante Anhebung der Bilanzierungsgrenze auf 700.000 Euro ist umstritten

Gottfried Maria Sulz ©TPA Horwath

Wien. Das Justizministerium hat wie angekündigt einen Gesetzesentwurf versandt, der die Bilanzierungsgrenze für die Pflicht zur Rechnungslegung von 400.000 Euro auf 700.000 Euro anhebt. Dies wird den Trend „Raus aus der GmbH“ weiter verstärken und sei umstritten, kritisiert TPA Horwath.

Direkt mit der Rechnungslegungspflicht nach Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist bei gewerblichen Einkünften die Pflicht zur Gewinnermittlung (nach § 5 Abs. 1 EStG 1988) verbunden. Das heißt: doppelte Buchführung und keine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so TPA Horwath.

Eine Anhebung der Grenze auf 700.000 Euro schränke die Informationsfunktion des Rechnungswesens für den Unternehmer stark ein, da eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur bedingt aussagekräftig ist, was die wirtschaftliche Situation des Unternehmens betrifft. „Daher ist die starke Anhebung der Bilanzierungsgrenze nicht unumstritten“, betont Gottfried Maria Sulz, Steuerberater und Geschäftsführender Gesellschafter von TPA Horwath. Es sei nicht auszuschließen, dass „auch Banken aufgrund der Basel II-Regelungen massive Einwendungen vorbringen werden“, so der Steuerexperte.

Die Betroffenen

Die Änderung der Bilanzierungsgrenze habe insbesondere auf folgende Unternehmer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) Auswirkungen:

  • Steuerpflichtige, die die sogenannte Aufschuboption genützt haben und den Gewinn weiter nach § 4 Abs 1 (Bilanzierer) oder Abs 3 (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) EStG 1988 ermitteln
  • Steuerpflichtige, die bereits nach dem UGB rechnungslegungspflichtig sind und den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG 1988 (Bilanzierer) ermitteln. Sie unterliegen ab 2010 nicht mehr der Rechnungslegungspflicht nach dem UGB, wenn sie die angehobene Bilanzierungsgrenze von EUR 700.000 unterschreiten. Bei Durchführung einer E-A-R entfallen daher ab 2010 die mit der Inventur und der doppelten Buchhaltung verbundenen Mehrkosten.

Derzeit liegt die Bilanzierungsgrenze (Pflicht zur Rechnungslegung und doppelten Buchführung) bei Umsatzerlösen von 400.000 Euro. Wird der Wert in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten (Beobachtungszeitraum), tritt die Rechnungslegungspflicht nach dem UGB im auf den Beobachtungszeitraum zweitfolgenden Jahr (nach einem „Pufferjahr“), also im 4. Jahr, ein. Wird die Bilanzierungsgrenze in einem Jahr um mindestens die Hälfte überschritten (qualifizierte Überschreitung) – also bei Umsatzerlösen über EUR 600.000 – tritt die Rechnungslegungspflicht nach UGB bereits im darauffolgenden Jahr ein.

Gemäß Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz – RÄG 2010 (Ministerialentwurf) soll nun die Bilanzierungsgrenze von 400.000 auf 700.000 bzw. bei qualifiziertem Überschreiten von 600.000 auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Die geänderten Werte sind bereits für Beobachtungszeiträume vor dem 01.01.2010 anzuwenden.

Link: Justizministerium kündigt Novelle an

Link: TPA Horwath

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