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Recht, Tipps

Quelle Österreich droht Konkurs: So reagieren Kunden richtig

Linz/Wien. Quelle Österreich hat angekündigt, Konkurs anmelden zu wollen. Kunden, die gerade bei Quelle bestellt haben, sollten in dieser Situation einige wichtige Ratschläge beherzigen, meint der VKI. Prinzipiell gilt: Ein Rücktritt vom Kauf ist oft noch möglich, aber gar nicht unbedingt nötig. Kritisch ist der Konkurs vor allem, falls es ein Problem mit der Ware gibt und Gewährleistung gefordert wird.

Wenn ein Konkursverfahren eröffnet wird, hat dies für die Kunden laut VKI folgende Auswirkungen (die vor allem für jene gelten, die im Fernabsatz, also per Internet, Telefon usw. bestellt haben):

Rücktritt von Bestellungen ist eventuell noch möglich

Wer vor Konkurseröffnung Waren im Fernabsatz bestellt und noch nicht geliefert bekommen hat, der kann prinzipiell abwarten, ob der Masseverwalter den Betrieb fortsetzt und die Ware liefert oder vom Vertrag zurücktreten. Wenn beim Zuwarten die Lieferung – sofern nichts anderes vereinbart wurde – nicht spätestens binnen 30 Tagen nach Bestellung ausgeliefert wird, kann der Kunde ebenfalls von seiner Bestellung zurücktreten.

Der Kunde kann aber auch gemäß § 5e Konsumentenschutzgesetz – ohne Begründung – gleich seinen Rücktritt von der Bestellung bzw. vom Vertrag erklären. Dieser Rücktritt ist auch bis 7 Werktage nach Lieferung der Ware noch möglich. Der VKI empfiehlt einen Brief mit Rückschein zu schicken und die Kopie unbedingt aufzuheben.

Konkursforderungen – Masseforderungen

Im Konkurs unterscheidet man zwischen Konkursforderungen und Masseforderungen. Masseforderungen werden privilegiert befriedigt – man hat also höhere Chancen sein Geld zu bekommen. Hat ein Kunde aus Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen aus einem Geschäft, das vor Konkurseröffnung durch Lieferung erfüllt wurde, Geldforderungen gegen Quelle, dann sind das Konkursforderungen. Diese sind im Konkurs anzumelden.

Es bleibt die Frage, in welchem Ausmaß man die Forderung erfüllt bekommt; im schlimmsten Fall bekommt man nichts. Hat ein Kunde dagegen solche Ansprüche aus einem Geschäft, das erst nach Konkurseröffnung durch Lieferung abgeschlossen wurde, dann sind diese Forderungen bevorrechtete Masseforderungen. Man muss diese ebenfalls im Konkurs anmelden, hat aber eine bessere Aussicht die Forderung auch erfüllt zu bekommen.

Gewährleistung

Wir das Unternehmen vom Masseverwalter zunächst – etwa für einen Ausverkauf – fortbetrieben, dann muss man bei weiteren Bestellungen bedenken, dass man bei mangelhafter Ware seine Gewährleistungs- und allenfalls Schadenersatzansprüche nur eingeschränkt durchsetzen kann, warnt der VKI:

  • Stellt man die Mängel bei Übergabe fest, dann sollte man sofort (mit Rückschein; Kopie aufheben) diese Mängel rügen und den Kaufpreis zurückbehalten.
  • Stellt man ihn später fest, dann kann man – verweigert der Masseverwalter einen Austausch – nur Wandlung erklären und muss seine Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises im Konkurs – als Masseforderung – anmelden.
  • Es kann aber auch sein, dass man einen Mangel erst feststellt, wenn der Konkurs abgewickelt wäre. Dann kann man um seine Gewährleistungsansprüche überhaupt umfallen.

Gerade bei teuren Geräten oder Möbeln sollte man dies bedenken, bevor man Entscheidungen trifft. Vertragliche Garantien von Dritt-Herstellern bleiben natürlich aufrecht, erinnert der VKI. Rechte daraus kann man gegen diese weiter geltend machen.

Datenschutz

Eine häufige Frage sei,  was mit den Kundendaten nach dem Konkurs passiert. Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann es sein, dass der Masseverwalter meint, die Kundendaten durch Verkauf verwerten zu können. Will man dem vorbeugen, dann sollte diese Zustimmung schriftlich (mit Rückschein; Kopie aufheben) widerrufen werden.

Link: Quelle Österreich

Link: VKI-Rechtsportal

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