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Recht, Tipps

Quelle-Konkurs ist nicht unbedingt das Aus für Käufe bei Quelle-Shops, Garantien

Linz/Wien. Laut VKI bedeutet der Konkurs der österreichischen Quelle AG mit Sitz in Linz nicht automatisch auch den Konkurs für die Quelle-Shops. Auch Herstellergarantien Dritter bleiben aufrecht, erinnert der VKI.

Über das Vermögen der Firma Quelle AG mit Sitz in Linz wurde vom Landesgericht Linz das Konkursverfahren (Geschäftszahl 12 S 100/09g) eröffnet. Rechtsanwalt Erich Hackl (4020 Linz, Hofgasse 7, 0732/7809-6640, insolvenzverwalter@quelle.at) wurde zum Masseverwalter bestellt. Die Anmeldefrist für Forderungen läuft bis 31.1.2010.

Die Konkurseröffnung bedeutet für Quelle-Kunden laut VKI Folgendes:

  • Bestellungen und Verträge bleiben grundsätzlich aufrecht und es bleibt abzuwarten, ob der Masseverwalter in Verträge eintritt bzw. Lieferungen fristgerecht erfolgen. Die fristgerechte Lieferung hat im Fernabsatz, also im Versandhandel – so nicht anders vereinbart – in maximal 30 Tagen nach Bestellung zu erfolgen. Ist das nicht der Fall, kann man unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
  • Bei der Bestellung von Waren im Fernabsatz (Internet, etc.) kann man generell bis zur Lieferung der Waren und danach weitere 7 Werktage – ohne Begründung – vom Vertrag zurücktreten. Das gilt aber nicht für persönliche Bestellungen in einem Shop.
  • Hat man Waren auf Raten gekauft, dann ändert sich durch die Konkurseröffnung nichts. Man kann seine Schuld weiter durch Ratenzahlungen abstatten. Bei Zahlungsverzug droht aber Terminsverlust und allenfalls die Fälligstellung aller offenen Raten.
  • In der Regel haben die Kunden Waren auf Nachnahme oder auf Rechnung bestellt. Wenn also keine Vorleistungen erbracht wurden, dann kann im Konkurs wenig Schaden entstehen. Bekommt man geliefert, muss man zahlen, bekommt man nicht geliefert, kann man zurücktreten. Oder man entscheidet sich überhaupt für den sofortigen Rücktritt (beim Fernabsatz).
  • Sollte man in Einzelfällen bereits Zahlungen erbracht haben und die Lieferung der Ware ausbleiben, muss man die Rückforderungsansprüche im Konkurs anmelden.
  • Wäre man bei einer Bestellung, die noch nicht ausgeliefert ist, zur Vorleistung verpflichtet, dann kann man die Sicherstellung der Gegenleistung verlangen, bevor man zahlen muss.
  • Aus mangelhaften Warenlieferungen können Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche entstehen. Wurde die Ware schon vor Konkurs geliefert und bezahlt, kann man daraus entstehende Geldforderungen im Konkurs als Konkursforderungen anmelden. Man hat dann allerdings nur Aussicht auf eine – womöglich geringe – Quote, so der VKI. Wird die Ware erst nach Konkurseröffnung geliefert und man stellt Mängel fest, dann sollte man sofort die Mängel beim Masseverwalter rügen und den Kaufpreis – bis zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten – zurückbehalten. Treten die Mängel erst später auf, dann kann man ebenfalls beim Masseverwalter Gewährleistung verlangen. Wird aber weder ausgetauscht noch repariert, dann bleibt nur, die Geldforderung (auf Preisminderung oder Rückzahlung des Kaufpreises nach Wandlung) als bevorrechtete Masseforderung im Konkurs anzumelden. Endet der Konkurs aber mit der Liquidation des Unternehmens, dann verliert man – für Mängel die in Zukunft hervorkommen – den dafür haftenden Geschäftspartner. Herstellergarantien Dritter (z.B. eines Elektronikherstellers für den von ihm produzierten und über Quelle gekauften Fernseher) leiben aber aufrecht; diese Firmen sind ja nicht in Konkurs. Nur die Garantien der Quelle für Eigenmarken teilen das Schicksal der Gewährleistungsansprüche.
  • Aufgrund einer Zustimmung zur Datenweitergabe im Kleingedruckten kann es sein, dass der Masseverwalter meint, die Kundendaten durch Verkauf verwerten zu können. Will man dem vorbeugen, sollte diese Zustimmung schriftlich widerrufen werden.
  • Alle Erklärungen an den Masseverwalter oder auch Anmeldungen im Konkurs beim Konkursgericht schriftlich verfassen, eine Fotokopie aufheben und eingeschrieben (mit Rückschein) absenden, mahnen die Konsumentenschützer.
  • Die Quelle-Shops werden von selbstständigen Unternehmern als Franchisenehmer betrieben. Diese Unternehmer sind nicht automatisch ebenfalls in Konkurs. Es könnte aber sein, dass infolge des Konkurses von Quelle Lieferprobleme auftreten, so der VKI. Auch die Quelle Versicherung ist nicht vom Konkurs der Quelle AG betroffen.
Anlaufstelle für Verbraucher

Der VKI bietet auf www.verbraucherrecht.at aktuelle Tipps und Hilfestellungen für Quelle- Kunden.

Link: VKI (Plattform Verbraucherrecht.at)

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