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Recht, Tipps

Vorsicht bei Werbung mit Null Prozent Zinsen – VKI gewinnt Klage gegen Kika

Wien. Werbeaussagen wie „4 Jahre Rückzahlung – 0% Zinsen“ sind rechtswidrig, wenn die Effektivverzinsung infolge von Kosten und Gebühren in Wirklichkeit höher liegt: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat eine entsprechende  Verbandsklage gegen Kika beim Oberlandesgericht Wien gewonnen. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig.

Die Klage richtete sich gegen Werbeaussagen von Kika wie: „Finanzierungsaktion: 4 Jahre – 0% Zinsen“, oder „Jetzt Kaufen – 2009 Zahlen – 0% Zinsen“, weil diese Werbeaussagen nicht mit der Beschreibung der Finanzierung übereinstimmten, teilt der VKI mit.

Im Kleingedruckten war nämlich zu lesen, dass sehr wohl Kosten und Gebühren anfallen und der effektive Jahreszinssatz daher 1,9 Prozent bzw. 5,02 Prozent betrage. Das ist irreführend und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten, meint der VKI. Kika hatte vor Gericht angeboten, derlei Werbung zu unterlassen, „sofern auf die Einschränkungen nicht deutlich hingewiesen wird“. Es ging also darum, ob eine Null-Prozent-Aussage in Verbindung mit einer klärenden Amerkung zulässig wäre. Der VKI hatte diesen Vergleich abgelehnt. Zu Recht, stellte nun das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) fest.

Auch mit Erläuterung unzulässig

Dahinter steht laut VKI die Rechtsfrage, ob ein „Per-se-Verbot“ aus dem Anhang zum UWG auch noch zusätzlich auf seine Irreführungseignung zu prüfen sei oder nicht. In Ziffer 20 findet sich ein Verbot von Produktbeschreibungen wie „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“, für den Fall, dass der Beworbene weitere Kosten zu tragen hat. Das OLG Wien geht davon aus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die große Anlockwirkung und Irreführungsgeneigtheit von „Gratisangeboten“ ein absolutes Verbot statuiert hat; d.h. selbst ein deutlicher Hinweis auf Zusatzkosten kann die Gesetzwidrigkeit der Vorgangsweise nicht beseitigen, so der VKI.

„Es zeigt sich, dass der VKI die Einschränkung im Vergleichsangebot von Kika zu Recht nicht akzeptiert hat“, freut sich Ulrike Docekal, UWG-Expertin des VKI. „Damit hat das Gericht die Wirksamkeit und den Sinn der Per-Se-Verbote im Anhang zum UWG ernst genommen und einer richtlinienkonformen Auslegung zum Durchbruch verholfen.“ Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision zum OGH wurde zugelassen.

Link: VKI-Rechtsportal

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