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Recht, Tipps

Hausbesitzer-Vereinigung sieht Attraktivität privater Immo-Investments in Gefahr

Wolfgang Louzek (VII), Friedrich Noszek (ÖHGB)
Wolfgang Louzek (VII), Friedrich Noszek (ÖHGB)

Wien. Der österreichische Hausbesitzer-Bund verlangt ein klarereres Mietrecht (MRG) und die Streichung zahlreicher den Vermieter diskriminierender Bestimmungen. Österreichs Mieten seien keinesfalls Inflationstreiber. Und das MRG schütze bei Geschäftsraummieten „internationale Retail-Großkonzerne“, die dies gar nicht nötig haben, vor privaten Immobilienbesitzern, die wirtschaftlich viel schwächer gestellt seien.

In Wahrheit liegen die Durchschnittsmieten in Österreich unter allen alten EU-Staaten am tiefsten, meint die Immobilienbesitzer-Lobby. Die Forderungen wurden auf einer gemeinsamen Veranstaltung mit dem Verband Institutioneller Immobilien-Investoren erhoben.

Zum „Internationalen Tag des Eigentums“ stellt der Österreichische Haus und Grundbesitzerbund (ÖHGB) fest: „Das Eigentum ist ein Menschenrecht und international gemäß der Menschenrechtskonvention sowie national aufgrund der Verfassung geschützt“, so Präsident Friedrich Noszek. Doch im österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) sei kein Vertrauensschutz für Eigentümer verankert. Noszek ist überzeugt, dass das Recht nicht nur jene schützt, die schützenswert sind, sondern „auch jene, die es sich richten können“, heißt es in einer Aussendung des ÖHGB.

Privater Hausbesitz in der Krise

Wie der private Hausbesitz in Zeiten der aktuellen Wirtschaftsentwicklung überleben soll, war Schwerpunkt der gemeinsamen Veranstaltung des ÖHGB und dem Verband der institutionellen Immobilieninvestoren (VII). Immobilienexperten referierten und diskutierten über die Stärkung der privaten Wohnwirtschaft. Conclusio laut ÖHGB: Die Novellierung des MRG ist überfällig.

„Die permanenten Falschmeldungen der Arbeiterkammer und Mietervereinigung über steigende Mietpreise sind nicht nachvollziehbar“, meint Louzek. Die realen Mieten seien nachweislich in den letzten Jahren rückläufig – vor allem bei Großwohnungen. Missbräuchlich verwendete Zahlen beziehen sich zwar auf Angaben des Statistischen Zentralamts, allerdings wird vergessen hinzuzufügen, dass es sich bei den ausgewiesenen Mietpreisen nicht um Mieterhöhungen bestehender Mieten sondern meist um Neuvermietungen handelt, die vor der neuerlichen Vermietung adaptiert wurden und daher verständlicherweise teurer wieder vermietet wurden, so der ÖHGB. „Laut Eurostat 05 liegen die Mietaufwendungen in Österreich am günstigsten in ganz Westeuropa. Noch günstiger ist Wohnen nur in den CEE Staaten.“

Erhaltungskosten belasten

Laut Oberstem Gerichtshof (OGH) ist der private Hauseigentümer nicht verpflichtet, Privatvermögen in die Erhaltung des Hauses zuzuschießen – doch die Einnahmen des Hauses reichen sehr oft nicht für die Erhaltung. „Der private Hausbesitz ist schließlich aus unserem Gesellschaftssystem nicht wegzudenken und es ist Aufgabe unserer Interessenvertretung den privaten Hausbesitz zu stützen und zu schützen“, so Wolfgang Louzek, Präsident des VII. „Ohne institutionelle Immobilieninvestoren gäbe es in Wien schon lange nicht mehr die Vielzahl an schön renovierten Althäusern, die gerne bewundert werden.“

Das Hauptanliegen des VII sei die völlige Herausnahme der Geschäftsraummiete aus dem MRG. Diese sei ein „Unikum“. „Warum sollten zwei Unternehmer die Miete und sonstigen Bedingungen des Vertrages über einen Geschäftsraum, nicht untereinander vereinbaren können?“, fragt Louzek. „Es schreibt ja auch niemand die Höhe einer Autoleasingrate vor.“ Heute werden Geschäftslokale in überwiegender Mehrheit von Filialbetrieben diverser Großkonzerne angemietet. Warum diese aber schützenswerte Mieter sein sollen, bleibt für Louzek unverständlich.

Mietzinsdeckelung versus Erhaltungsanspruch

Vermieter sind bekanntlich innerhalb der Grenzen des Mietrechtsgesetzes (MRG) an Mietzinsobergrenzen gebunden und manche Erhaltungskosten können nicht im Rahmen einer Hautpmietzinserhöhung (nach einer Generalsanierung – oder aktuell: thermischer Sanierung) geltend gemacht werden da diese Kosten bei der Hauptmietzinsreserve unberücksichtigt bleiben.

Olaf Riss vom Institut für Zivilrecht an der Universität Wien erläutert die Position des Obersten Gerichtshofes (OGH), der das Wohnrechts-Universum im Jahr 2007 völlig auf den Kopf gestellt habe. Die eigentliche Ursache für die seither entstandene Unruhe im Wohnrecht sei der Umstand, dass neben dem MRG auch Beschränkungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) und des Allgemein bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), auf Mietverträge – auch im gewerblichen Bereich – anzuwenden sind.

Die Ausführungen von Rechtsanwalt Michael Auer zeigten laut Hausbesitzerbund, dass das MRG aus einem unüberschaubaren Paragraphendschungel besteht, der weder zeitgemäß noch verständlich sei. „Allein die Tatsachen, dass es 14 verschiedene Mietzinsregelungen (vom Friedenskronenzins bis hin zum Pauschalmietzins) gibt, verdeutliche, dass es nicht den Anforderungen des 21. Jahrhunderts entspricht. Allein den Befristungsabschlag für Vermieter, sei laut Auer unfair, unsachlich und nicht leistungsgerecht.

Um die Attraktivität von Investitionen in Immobilien zu erhöhen, sei unter anderem bei der Abschreibung ein erhöhter AfA-Satz, oder auch die Wiederein- führung des Investitionsfreibetrages sinnvoll.

Link: ÖHGB

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