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Recht, Tipps

Rechtsanwälte warnen vor Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung

Wien. Die Rechtsanwälte warnen erneut vor der geplanten Vorratsdatenspeicherung in Österreich: In ihrer Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf des Telekommunikationsgesetzes, mit der die Datenspeicherung der Verbindungsdaten aller Österreicher eingeführt werden soll, fährt die Rechtsanwaltskammer (ÖRAK) schwere Geschütze auf. Sie ortet „einen massiven Eingriff“ in eine ganze Palette von Grundrechten.

Als konkret bedrohte Grundrechte bzw. bisher geschützte Sphären werden angeführt:

  • Achtung der Privatsphäre
  • Datenschutz
  • Fernmeldegeheimnis
  • Kommunikationsgeheimnis
  • Recht auf freie Meinungsäußerung
  • Unschuldsvermutung

ÖRAK-Präsident  Gerhard Benn-Ibler bezweifelt den Sinn der Umsetzung grundsätzlich: „Diesem immensen Grundrechtseingriff – immerhin werden in Zukunft von jedem Bürger ohne Verdacht die genannten Daten gespeichert – steht nach Erachten der Rechtsanwaltschaft ein in keinem Verhältnis stehender Nutzen zum Zweck der Strafverfolgung gegenüber“.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) behält damit seine schon bisher klar ablehnende Position gegenüber einer „verdachtsunabhängigen, flächendeckenden Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Bürger“ bei.

Zwar sei die ÖRAK-Forderung nach der kürzest möglichen Speicherdauer der Daten (6 Monate) umgesetzt worden, doch die grundsätzlichen Bedenken bleiben aufrecht.

In der von Elisabeth Rech, Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien, vorbereiteten Stellungnahme halten die Anwälte fest: Auch nach dem derzeit vorliegenden Entwurf sollen die im Zuge eines Kommunikationsdienstes erzeugten oder verarbeiteten Verkehrs- und Standortdaten aller Österreicherinnen und Österreicher ohne Unterschied verdachtsunabhängig und flächendeckend auf Vorrat gespeichert werden.

Berücksichtige man, dass die gegenständliche Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität gedacht ist, sei es selbst für einen Laien unschwer vorauszusehen, dass Personen aus einem solchen Umfeld Wege finden werden, dieser Speicherung zu entgehen, so Benn-Ibler: „Technische Möglichkeiten bieten sich hier in Fülle an und werden in Zukunft mit Sicherheit auch weiter entwickelt werden. Jene Personen, die der Erfassung nachvollziehbarer Daten entgehen wollen, werden dies technisch umsetzen können.“

Die tragische Schlussfolgerung laut ÖRAK: Erfasst werden somit die Daten jener Personen, die entweder keine Kenntnis von der Vorratsdatenspeicherung haben oder kein Interesse, derselben zu entgehen, also die Daten ganz normaler „Durchschnittsbürger“.

Alle Bürger unter Generalverdacht

Anstelle des rechtstaatlichen Prinzips, wonach die behördliche Verfolgung von Einzelpersonen davon abhängig gemacht wird, ob es konkrete Verdachtsmomente gegen diese gibt, herrsche bei der Vorratsdatenspeicherung der Grundsatz, jeden präventiv zu überwachen um dadurch möglicherweise etwas zu finden. „Der Staat stellt damit seine Bürger unter Generalverdacht“, so Benn-Ibler.

Dies sei nicht nur Ausdruck des staatlichen Misstrauens gegenüber der Bevölkerung, sondern zeige auch, dass die Verantwortlichen kein Rezept wissen, wie sie mit der gegenständlichen Situation umgehen sollen. „Auf jeden Vorfall wird mit einer weiteren Überwachungsmaßnahme bzw. Verschärfung bereits bestehender Überwachungsmaßnahmen reagiert, das ist kein Rezept gegen den Terror, das ist ein Zeugnis der Ohnmacht der Verantwortlichen. Ich bin nicht bereit Bürgerrechte laufend gegen Scheinsicherheiten zu tauschen“´, findet Benn-Ibler deutliche Worte.

Das von den Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung stets angeführte Argument, der Inhalt der erfassten Gespräche und E-Mails würde nicht gespeichert werden, ändert nichts an der Situation. Denn auch bei Verkehrs- und Standortdaten können soziale Netzwerke nachvollzogen, sowie mehr oder weniger genaue Bewegungsprofile jedes Österreichers erstellt werden. Selbstverständlich sei es dann auch ein leichtes, Rückschlüsse auf den Inhalt der Kommunikation zu ziehen.

„EU-rechtlich nicht notwendig“

Besonders ärgerlich sei, dass diese Form der Umsetzung keineswegs europarechtlich zwingend wäre. Artikel 5 Abs. 2 der einschlägigen Richtlinie ordne ausdrücklich an, dass keinerlei Daten auf Vorrat gespeichert werden dürfen, „die Aufschluss über den Inhalt einer Kommunikation geben“. In vielen Fällen werde aber aus den Verkehrsdaten auf den Inhalt rückgeschlossen werden können. Die Rechtsanwaltschaft fordert daher, zumindest eine entsprechende Ausnahmeregelung in den Gesetzesentwurf aufzunehmen.

Postiv anzumerken sei, dass bei der Umsetzung die vom ÖRAK geforderte Minimalspeicherdauer von 6 Monaten gewählt wurde. Hingegen bleibe die Abfragebedingung, wonach es sich um eine „schwere Straftat“ handeln muss, völlig unbestimmt.

Während der ursprüngliche Entwurf des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte diesbezügliche Ausführungen noch in seinem Vorblatt enthält, fehlen diese plötzlich im vorliegenden Entwurf. Da der Europäische Gesetzgeber damit argumentiert, die Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus und organisierter Kriminalität zu benötigen, soll diese Zieldefinition auch die Erklärung vorgeben, was unter einer „schweren Straftat“ zu verstehen ist, fordern die Anwälte: Nämliche jene mit einer Untergrenze von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie Delikte, die der Zielsetzung der Richtlinie dienen, wie etwa „Terrorismusfinanzierung“, „terroristische Vereinigung“ und „kriminelle Organisation“.

„Aus den genannten Gründen lehnt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag die geplanten Maßnahmen mit Vehemenz ab“, so Benn-Ibler.

Link: ÖRAK

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