Wien. Das Handelsgericht Wien hat sich der Frage angenommen, wann das sprichwörtliche Kleingedruckte in Verträgen wirklich zu klein ist. Das Ergebnis: AGB- Klauseln mit einer optisch nicht hervorgehobenen Schriftgröße von nur 6 Punkt oder weniger seien intransparent und damit unwirksam, teilt der VKI mit.
Das Gericht gab einer entsprechenden Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) – geführt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziale und Konsumentenschutz – gegen Hutchison 3G Austria statt. Der VKI war gegen eine Passage in einem Vertragsformblatt von Hutchison 3G Austria vorgegangen.
In der Klausel wurde vereinbart, dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei. Der Text war mit einer Schriftgröße von rund 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe), mit engem Zeilenabstand und ohne Hervorhebung gestaltet.
Urteil nicht rechtskräftig
Der VKI klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in dieser Gestaltung und bekam in erster Instanz Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Das Gericht ging davon aus, dass von einem Durchschnittsverbraucher eine Entgeltvereinbarung nicht im kaum lesbaren Kleinstdruck vermutet werde. Es sprach für Hutchison 3G Austria das Verbot aus, kaum lesbare Klauseln zu verwenden, insbesondere optisch nicht hervorgehobene Schriftgrößen von nur oder weniger als 6 Punkt.
„Dieses Urteil thematisiert erstmals die Schriftgröße von AGB unter dem Aspekt des Transparenzgebotes“, sagt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Im Lichte dieses Urteils sind die Unternehmer – auch im eigenen Interesse – gehalten, AGB-Klauseln deutlich lesbar zu gestalten. Tun sie das nicht, so entfällt – wie hier – unter Umständen das vereinbarte Entgelt des Verbrauchers.“
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