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Recht

Online-Recht: Deutsche Stadt Mannheim will Twitter-Username >Mannheim< erobern

Mannheim/St. Andrä-Wördern. Die deutsche Stadt Mannheim liegt wegen der Verwendung ihres Namens auf der Microblogging-Onlineplattform Twitter im Clinch: Mark Zondler, Geschäftsführer des IT-Dienstleisters Mikogo, ist seit 2007 auf Twitter nämlich als User namens „Mannheim“ unterwegs.

Die Stadt sieht dadurch den Namensschutz für Gemeinden verletzt und will Zondlers Twitter-Benutzernamen übernehmen. Zondlers Anwälte sehen das nicht so: die Stadt gehe nach Domain-Recht vor, das sei hier nicht anwendbar.

Die Stadt Mannheim hat den Geschäftsmann mit einer Unterlassungsklage bedroht, falls sich dieser nicht bis zum 10. Februar bereit erklärt, seinen bereits 2007 auf Twitter registrierten Benutzernamen „Mannheim“ aufzugeben.

In einem offiziellen Schreiben der Stadt Mannheim beruft man sich auf den Namensschutz für Gemeinden und spricht in Bezug auf die Namensnutzung des Accounts von einem auf Twitter zur „Identitätsverwirrung führenden unbefugten Namensgebrauch“. Twitter selbst hat in den Nutzungsbedingungen zwar einen Markenschutz für Markeninhaber vorgesehen, allerdings ist nicht klar ob der hier greift.

„twitter.com/mannheim ist nicht das gleiche wie mannheim.de“

Zondler zeigt sich zuversichtlich. Er wurde von der Stadt aufgefordert, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (deutsches Recht) zu unterschreiben. Darin soll sich Zondler dazu verpflichten, „es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 Euro zu unterlassen, den Benutzernamen zu nutzen und/oder reserviert zu halten“. Zudem soll der Mikogo-Co-Gründer gegenüber Twitter die Freigabe des Benutzernamens erklären.

In einer dem Nachrichtenportal pressetext.at exklusiv vorliegenden Stellungnahme der Zondler vertretenden Anwaltskanzlei heißt es, dass „an der Rechtmäßigkeit der Forderung erhebliche Zweifel bestehen“.

Laut deutscher Rechtssprechung liege nur dann eine unberechtigte Namensanmaßung vor, wenn dadurch eine Verwirrung über die Identität des Benannten erweckt wird und schutzwürdige Interessen des (ursprünglichen) Namensinhabers verletzt werden.

Zwar werde der Fall der Verwendung des fremden Städtenamens als Internetadresse inzwischen regelmäßig bejaht – wie sich in z.B. den Urteilen zu den Internetadressen heidelberg.de oder solingen.de zeige.

Wegen der grundsätzlich unterschiedlichen Bedeutung und Funktion der Domain gegenüber einem Portal-Account ließen sich die bislang entwickelten Grundsätze und Bewertungen aber nicht ohne weiteres übertragen. „Die Stadt Mannheim macht es sich jedenfalls zu einfach, wenn sie alleine auf die Domainrechtssprechung abstellt“, heißt es in der Stellungnahme. (pte)

Link: Zondlers Twitter-Account als „Mannheim“

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