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Recht, Tipps

ARGE Daten: Datendiebstahl wird in Österreich nicht bestraft

Hans G. Zeger, Arge Daten credit Georg Lembergh

Wien. Das österreichische Gesetz kenne das Delikt „Datendiebstahl“ nicht, warnt die Arge Daten in Zusammenhang mit der Diskussion um den Kauf der Steuer-CD in Deutschland.

Eine strafrechtliche Verfolgung sei daher oft nicht möglich und der Verkauf von geheimen Daten könne Gang und Gebe werden. Denn auch der Kauf von gestohlenen Daten sei nicht illegal und die Justiz unterscheide ebenfalls nicht zwischen legal oder illegal beschafften Beweisen.

„Das österreichische Rechtssystem kennt kein Delikt mit dem Namen Datendiebstahl“, meint Hans G. Zeger, Obmann der Arge Daten. Stehlen könne man in Österreich nur materielle Dinge, wie etwa ein Notebook, einen USB-Stick oder eine CD.

Der Wert des Diebstahls orientiere sich am materiellen Wert: bei einer Daten-CD mit vertvollsten Informationen seien dies einige Eurocent und damit ein einfacher Diebstahl nach §127 mit einem Strafrahmen von maximal sechs Monaten. Die Daten als Abstraktum seien vom Diebstahl nicht erfasst, so Zeger.

Borge sich jemand einen Datenträger aus und gebe ihn dann vor Beginn einer Strafverfolgung wieder zurück, könne der Dieb sogar mit der Einstellung des Verfahrens rechnen. Dass zwischenzeitlich Daten kopiert wurden, interessiere niemanden. Dies entspreche im übrigen der Rechtslage vieler europäischer Staaten. „Wird ein frei herumliegender, nicht geschützter Datenträger kurze Zeit zum Anfertigen von Kopien verwendet, ohne die Absicht den Datenträger zu behalten, liegt nicht einmal Diebstahl vor“, so Zeger.

Zeger beruft sich auf ein Beispiel: Vor einigen Jahren seien aus einer Justizanstalt tausende Häftlingsakten auf eine DVD kopiert und verkauft worden. Nach Rückgabe der DVD seien die Strafverfahren eingestellt worden, da kein Diebstahl mehr bestünde.

Dass Kopien der DVD heute noch existieren und von interessierten Kreisen gekauft werden können, interessiere die Justiz nicht, meint Zeger. Gleiches gelte für mehrere Millionen illegal beschaffter Exekutionsdaten, die ein Wirtschaftsauskunftsdienst heute noch tagtäglich verwerte.

Kauf von gestohlenen Daten nicht illegal

Auch sei der Kauf von gestohlenen Daten nicht illegal. Man dürfe lediglich niemanden dazu anstiften, Daten zu stehlen. Bekunde man aber bloß Interesse, gewisse Daten haben zu wollen, läge kein Tatbestand der Anstiftung vor.

Zeger resümiert:“Konkurrenten könnten auf diese Weise recht gefahrlos Kundendaten des Mitbewerbs kaufen, KFZ-Versicherer die Bestände der Verkehrsstrafbehörden, Detektive könnten die Kommunikationsdaten von vermeintlichen Ehebrechern oder blaufeiernden Arbeitnehmern beschaffen. Daten von Reisebüros könnten für die Jagd auf Sozialschmarotzer und ferienmachende Arbeitslose nützlich sein.“

Link: ARGE Daten

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