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Recht, Tipps

OGH streicht vier Standard-Klauseln in Mietverträgen

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat vier gebräuchliche Vertragsklauseln in standardisierten Mietverträgen als gesetzwidrig aufgehoben. Es ging bei ihnen vor allem um Wartungskosten.

Ein professioneller Vermieter hatte diese Klauseln in seinen Verträgen mit Verbrauchern eingesetzt. Das Konsumentenschutzministerium (BMASK) ortet einen großen Erfolg.

In einem in Auftrag des BMASK geführten Verbandsverfahren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) wurde klagsweise gegen Klauseln in einem Mustermietvertrag vorgegangen, der bei Vermietung von Wohnungen in neuen Häusern (nach 1953 gebaute Mietwohnungen, nach 1945 gebaute Eigentumswohnungen und nach 2001 errichtete Dachgeschosswohnungen) verwendet wird.

Diese Bestimmungen sehen vor,

  1. dass den Mietern die Kosten für notwendige Reparaturen unter den Bewirtschaftungskosten verrechnet werden; zudem sah die Klausel einen beispielhafte Aufzählung der Bewirtschaftungskosten vor.
  2. dass der/die MieterIn zur Wartung der elastischen Fugen im Bad, WC und Küche verpflichtet ist und einmal jährlich den Filter bei der Lüftung im Bad und WC auszutauschen hat.
  3. dass der /die MieterIn zur jährlichen Wartung der Therme verpflichtet ist und bei Rückstellung der Wohnung einen Nachweis über die regelmäßige Wartung vorzulegen hat.
  4. dass der/die VermieterIn zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt ist, wenn Wohnungseigentum am Mietgegenstand begründet wird.
Begründungen im Detail

Zu 1:

Die Klausel zu den Bewirtschaftungskosten wertete der OGH als intransparent, da sie die Bewirtschaftungskosten bloß beispielsweise aufzähle. Für die betroffenen MieterInnen wäre dadurch nicht absehbar, welche Kosten allenfalls auf sie zukommen könnten.

Der OGH erachtete es auch als unzulässig, dass die Klausel zu Lasten der MieterInnen von dem Betriebskostenkatalog des § 21 MRG abweiche, der eine Verrechnung von Reparaturkosten als Betriebskosten nicht vorsieht. Bemerkenswert sei, dass der OGH zur Beurteilung dieser Klausel eine Bestimmung im MRG heranzog, die im vorliegenden Fall – es handelt sich um ein Mietvertragsformblatt für den Teilanwendungsbereich – gar nicht zwingend anzuwenden ist, so das BMASK.

Zu 2:

Auch die Klausel, wonach der/die MieterIn zur Wartung der Fugen verpflichtet ist, wertete der OGH als intransparent, da unklar bleibt, was unter „Wartung“ zu verstehen ist. Der/die MieterIn ist zur laufenden Verschönerung des Mietobjekts bzw. Restaurierung nicht verpflichtet, da die durch die übliche Benützung der Wohnung entstehende Abnützung bereits mit dem Mietzins abgegolten wird.

Der OGH sprach sich auch gegen die undifferenzierte Verpflichtung des/der MieterIn zum Filtertausch aus, ohne dass auf den tatsächlichen Verschmutzungsgrad des Filters abgestellt wird.

Zu 3:

Ebenso sei die Klausel, die in Bezug auf die Therme undifferenziert – ohne Rücksicht auf deren Alter und Type und bestehender Vorgaben des Herstellers – eine jährliche Wartungsverpflichtung und weiters die Verpflichtung zur Vorlage von regelmäßigen Wartungsnachweisen vorsieht, unzulässig.

Eine so weitgehende und einseitige Abweichung von der Bestimmung des § 1096 ABGB, die den Vermieter zur umfassenden Erhaltung verpflichtet, ist sachlich nicht gerechtfertigt und gröblich benachteiligend.

Zu 4:

Schließlich stellte der OGH klar, dass eine Vereinbarung, die den Vermieter die bei Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand zur Kündigung des Mietvertrages berechtige, unwirksam sei. Damit werde der Kündigungsschutz unterlaufen, da es der Vermieter in der Hand hätte das Mietverhältnis jederzeit zu beenden.

Mietrechtsgesetz macht den Unterschied

Diese Entscheidung mache laut BMASK „wieder einmal deutlich“, dass die rechtliche Lage der MieterInnen außerhalb des Mietrechtsgesetzes günstiger ist als für jene MieterInnen, die in mietrechtsgeschützten Wohnungen im Altbau, geförderten Neubau oder in Genossenschaftsbauten leben. Während nach dem ABGB der Vermieter allgemein zur Erhaltung und Wartung der vermieteten Wohnungen verpflichtet ist, trifft ihn bei Wohnungen, die voll dem Mietrechtsgesetz unterliegen, keine solche Erhaltungspflicht.

„Dieses Urteil zeigt einen klaren gesetzlichen Handlungsbedarf auf. Zentrale Fragen wie die Erhaltung/Wartung der Mietwohnung sollten klar und sozial verträglich und für alle Mietverhältnisse einheitlich geregelt werden“, fordert Konsumentenschutzminister Rudolf Hundstorfer.

„Durch eine entsprechende Klarstellung im Gesetz könnte die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von MieterInnen und die derzeit noch immer bestehenden Rechtsunsicherheiten bei Fragen zu Erhaltung/Wartung des Mietobjekts beseitigt werden“, so Hundstorfer.

Link: BMASK

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