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Recht, Tipps

Worauf Kunden beim Konkurs von Cosmos achten müssen

Peter Kolba, VKI
Peter Kolba, VKI

Wien. Der Ausgleich der Cosmos Elektrohandels GmbH&Co KG ist gescheitert, die Eröffnung des Anschlusskonkurses laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) nun der nächste Schritt.

Für Kunden ergeben sich im Konkursfall erhebliche Konsequenzen, die VKI-Rechtschef Peter Kolba im Detail erläutert.

Die VKI-Tipps für Verbraucher im Fall des Cosmos-Konkurses im Detail:

  • Der VKI geht davon aus, dass Cosmos in der Regel Bargeschäfte abgeschlossen hat. Bei diesen Geschäften stelle sich bei einem Mangel die Frage der Gewährleistung, so der VKI. Es könne sein, dass Cosmos im Konkurs keine Verbesserung oder auch keinen Austausch mehr vornimmt. In diesem Fall bleibe dem Käufer nur mehr die Möglichkeit Geldansprüche (Preisminderung oder Wandlung) zu stellen, die man letztlich nur im Konkurs als Forderung anmelden könnte. Dabei sei aber zu beachten, dass eine Konkursquote gering sein könne und sich eine Anmeldung wirtschaftlich nur auszahle, wenn man sich mehr erwartet als die Anmeldegebühr von 20 Euro ausmacht. Das hieße in der Praxis laut einem Rechenbeispiel des VKI: Eine Rückforderung für ein mangelhaftes Notebook mit einem Kaufpreis von 700 Euro, würde bei einer Konkursquote von z.B. 10% genau 70 Euro bringen. Abzüglich der Anmeldegebühr von 20 Euro blieben dann 50 Euro.
  • Ansprüche aus Bargeschäften vor Ausgleichseröffnung (29.1.2010) sind nun einfache Konkursforderungen. Ansprüche aus Geschäften danach sind bevorrechtete Forderungen (sie sind von Cosmos vorrangig und zuerst zu erfüllen).
  • Bei Cosmos wurden bereits in den letzten Tagen keine Gutscheine mehr zur Zahlung akzeptiert. Auch hier hat man einen Ersatzanspruch, den man grundsätzlich im Konkurs anmelden kann. Man wird aber beachten müssen, ob sich das wirtschaftlich auszahlt. Beispiel des VKI: Ein Gutschein von 100 Euro bei einer Konkursquote von z.B. 10% ist 10 Euro wert. Die erforderlichen Anmeldegebühren liegen aber höher, nämlich wieder bei 20 Euro.
  • Im Konkurs könne es zu einem Ausverkauf kommen. Reduzierten Preisen steht die Gefahr gegenüber, dass man unter Umständen seinen Vertragspartner, der für Gewährleistung 2 Jahre lang einzustehen hat, verlieren könnte (bei einer Liquidation nach Konkurs). Das sei beim Kauf eines Radioweckers wohl weniger beachtlich, als beim Erwerb eines teuren Heimkino-Systems, so der VKI.
  • Hat man Waren auf Raten gekauft, dann ändert die Konkurseröffnung nichts an den ausgemachten Bedingungen. Man könne seine Schuld weiter durch Ratenzahlungen abstatten, so der VKI.
  • Ansprüche aus Herstellergarantien Dritter richten sich nicht gegegn Cosmos und seien daher vom Konkurs ebenfalls nicht betroffen.
  • Konkursanmeldungen sind an das Konkursgericht (HG Wien) zu richten. Der VKI empfiehlt Kopien aufzuheben und Anmeldungen eingeschrieben zu senden.

Link: VKI-Rechtsportal

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