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Recht, Tipps

Neues OGH-Urteil zur Löschung von Bonitätsdaten: Nicht bei berechtigtem Interesse

KSV1870-Chef Johannes Nejedlik ©KSV

Wien. Der Kreditschutzverband (KSV1870) sieht sich vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) siegreich: Hatte bisher gegolten, dass Betroffene nach dem Datenschutzgesetz verlangen können, aus den Bonitäts-Datenbanken des KSV gelöscht zu werden, so gilt das nun nicht mehr absolut.

Laut KSV können die Bonitätsdaten in der Datenbank bleiben, müssen aber gesperrt werden: Nur wer im Fall der Abfrage sein „berechtigtes Interesse“ an den Daten nachweist (etwa für einen Kreditvertrag), erhält Auskunft, so der KSV.

Bis jetzt hatte sich der KSV1870 laut eigenen Angaben im Nachteil gesehen. Der Anlass war ebenfalls ein Grundsatzurteil des OGH: „Bonitätsdatenbanken sind öffentlich zugängliche Daten im Sinne des DSG2000“. Diese juristisch höchst bedeutsame Einordnung wurde vom OGH in einem Urteil aus Oktober 2008 getroffen (6Ob 195/08g).

Daten- und Konsumentenschützer hatten sich vehement dafür stark gemacht. Die Entscheidung hat nach § 28 Abs 2 DSG zur Folge, dass jeder Betroffene ohne nähere Begründung Widerspruch erklären kann, was nach der klaren gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs 2 DSG zur Löschung der Daten innerhalb von 8 Wochen führt.

Dieses Ergebnis war für alle befassten Praktiker und auch eingeweihte Juristen „höchst überraschend, da es eine jahrzehntelange Praxis und Rechtslage auf den Kopf stellte, nämlich, dass sich ein Betroffener gefallen lassen muss, dass seine Bonität von Vertragspartnern geprüft wird, vor allem, dass schlechte Zahlungserfahrungen notfalls auch gegen seinen Willen erhoben, gespeichert und übermittelt werden können“, so der KSV.

OGH hat „Lesart differenziert“

Nun habe in einer schon länger und mit Spannung erwarteten Entscheidung (6 Ob 41/09m vom 17.12.2009) der OGH diese Lesart deutlich differenziert und teilweise Abstand vom Urteil 6Ob 195/08g genommen.

Der Sachverhalt ist laut KSV folgender: Ein Einzelunternehmer, der im Jahr 2005 mit über einer halben Million Euro Schulden beim Finanzamt eine sog. Konkursabweisung mangels Masse provozierte, begehrte Löschung seiner Daten beim KSV sowohl in der Wirtschaftsdatenbank wie auch in der KonsumentenKreditEvidenz („KKE“).

Nach diesem Widerspruch entfernte der KSV den Betroffenen aus allen internet-Anwendungen und sah vor, dass Daten nur nach Freigabe durch den Leiter des Informationsbereichs oder seine Stellvertreter übermittelt werden dürfen. Zwei Unterinstanzen gaben dennoch dem Kläger im Ergebnis Recht – der OGH wies die Klage rundweg ab.

Die neue Praxis des KSV1870

Das Ergebnis dieser Neubewertung im soeben ergangenen Urteil ist laut KSV1870 folgendes:

  1. Bonitätsdatenbanken, auch wenn sie nur von identifizierten Vertragspartnern der Kreditauskunfteien online eingesehen werden können, sind und bleiben „öffentlich zugänglich“ im Sinne des § 28 Abs 2 DSG.
  2. Da diese Datenbanken öffentlich zugänglich sind, kann jeder Betroffene Widerspruch gem. § 28 Abs 2 DSG gegen die Verwendung seiner Daten erheben.
  3. Dieser Widerspruch führt dazu, dass die Daten des Betroffenen aus den öffentlich zugänglichen Datenbanken zu löschen sind; aber eben nur aus diesen.
  4. Nicht zu löschen sind hingegen die Daten aus den internen Datenbanken der Kreditauskunftei.
  5. Übermittlungen aus solchen internen Datenbanken sind dann weiterhin rechtmäßig, wenn vor Übermittlung im Einzelfall das berechtigte Interesse des Anfragers geprüft wird.

Der KSV rät nun „allen Betroffenen“, statt eines Widerspruches „lieber eine Aktualisierung oder Richtigstellung allenfalls nicht mehr korrekter Daten zu begehren“. Denn sonst würden sie Verzögerungen bei der Anfragebeantwortung risikieren – was natürlich Gefahren in sich bergen könnte wie eine Ablehnung durch den potentiellen Geschäftspartner.

Beendet ist das Thema damit nicht, meint auch KSV-Experte Hans-Georg Kantner. „Weitere Klarstellungen und differenzierende Beurteilungen durch das Höchstgericht oder den Gesetzgeber dürfen erwartet werden“, so die KSV-Stellungnahme nämlich abschließend.

Link: KSV1870

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