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Recht, Tipps

VKI: OGH-Entscheidung zum Rücktrittsrecht des Verbrauchers beim Aktienkauf

Peter Kolba, VKI
Peter Kolba, VKI

Wien. Der OGH hat in einem Urteil erstmals die Bestimmung des § 5 Absatz 1 Kapitalmarktgesetz (KMG), in welcher das Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Verletzung der Prospektpflicht geregelt ist, konkretisiert.

Laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) kann der Verbraucher vom Aktienkauf unter anderem dann zurücktreten, wenn ein öffentliches, prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts erfolgt sei.

Dieses Rücktrittsrecht bestehe grundsätzlich gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner des Verbrauchers, unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt habe oder nicht, so die Konsumentenschützer.

Die Kernpunkte des Urteils (OGH 26.11.2009, 2 Ob 32/09h) laut VKI im Detail:

1. „Öffentliches Angebot“: Wann ein solches öffentliches Angebot vorliegt, wurde von der Rechtsprechung bislang noch nicht näher definiert. Der OGH stellt nun fest, dass ein Angebot dann öffentlich sei, wenn es direkt oder indirekt an die Allgemeinheit, also an einen prinzipiell unbeschränkten bzw nur nach gewissen abstrakten Kriterien beschränkten Kreis von Adressaten gerichtet sei.

Sind hingegen die Adressaten des Anbots namentlich bzw. persönlich so ausgewählt worden, dass eine der Prospektinformation gleichwertige Anlegerinformation in jedem Einzelfall gewährleistet ist, liege kein „öffentliches Angebot“ vor, das eine Prospektpflicht nach sich zieht.

2. „Prospektpflicht“: Liegt ein öffentliches Angebot vor, so ist nach dem Kapitalmarktgesetz ein Prospekt in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen, das alle Angaben enthalten muss, die es dem Anleger ermöglichen, sich ein fundiertes Urteil über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten und dessen Entwicklungsaussichten und über die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte zu bilden.

Das Kapitalmarktgesetz normiert nicht ausdrücklich, wer die Prospektpflicht zu erfüllen hat. Es sei jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich der Emittent selbst dieser Pflicht nachkommen muss. Ist der Emittent allerdings nicht ident mit dem Anbieter der Wertpapiere, so habe der Anbieter sicherzustellen, dass die Vorschriften des Kapitalmarktgesetzes eingehalten werden.

3. Rücktrittsrecht: Erfolgt ein prospektpflichtiges Angebot ohne vorhergehende Veröffentlichung eines Prospekts, so könne der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlische mit Ablauf einer Woche nach dem Tag, an dem der Prospekt veröffentlicht wurde.

Da im gegenständlichen Fall des OGH-Urteils überhaupt kein Prospekt veröffentlicht wurde, stand dem Anleger das Rücktrittsrecht grundsätzlich unbefristet zu, heißt es.

4. Adressat des Rücktritts: Die einschlägigen Bestimmungen im Kapitalmarktgesetz definieren auch den Kreis der möglichen Rücktrittsgegner des Anlegers nicht. Der OGH stellt nun dazu fest, dass vom Gesetzgeber zwar primär an den Anbieter gedacht wurde, der zugleich Emittent sein kann. Im Fall der Fremdemission kauft der Anleger allerdings regelmäßig nicht vom Emittenten.

Der OGH schließt daher aus der Intention der Bestimmungen, dass dem Verbraucher das Rücktrittsrecht gegenüber seinem Vertragspartner eingeräumt werde , unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat oder nicht.

Im gegenständlichen Fall trug der OGH dem Erstgericht daher auf, in einem fortgesetzten Verfahren nährere Feststellungen darüber zu treffen, ob die Bank den Aktienkauf in eigenem Namen durchführte und der Anleger daher sein Rücktrittsrecht gegen diese als seinen Vertragspartner geltend machen kann.

Link: Verein für Konsumenteninformation (VKI)

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