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Recht

Privatstiftungen in OGH-Zwickmühle: Anwälte und Steuerberater verdoppeln hilft

M. Karollus (2.v.l) und E. Achatz, B. Huber, E. Huber-Stockinger, C. Ebmer, E. Nagl (hep)

Linz. Die Judikatur im Bereich Stiftungsrecht wird immer strenger. Zwei OGH-Urteile schränken jetzt den Einfluss der Begünstigten auf ihre Privatstiftungen noch weiter ein.

Die Konsequenz könnte sein, dass viele der 4000 österreichischen Privatstiftungen künftig neue Anwälte und Steuerberater brauchen: die Beratung des Stifters und der Stiftung sollte getrennt erfolgen, hieß es bei einer Veranstaltung von hep in Linz.

Mit den aktuellen Urteilen des Obersten Gerichtshofs (OGH), ihren Auswirkungen und möglichen Praxismaßnahmen beschäftigte sich die Linzer Rechtsanwaltskanzlei huber ebmer partner (hep) im Zuge einer Veranstaltung.

In Österreich gibt es derzeit über 4.000 Privatstiftungen. Eine Privatstiftung stellt das rechtlich verselbstständigte Vermögen ihres Stifters dar, das aber nicht mehr vom Stifter selbst, sondern von Stiftungsvorständen verwaltet wird.

Soweit die rechtliche Grundidee einer Stiftung. In der Praxis wollen die Stifter und die Begünstigten aber weiterhin vollen Einfluss auf die Leitung der Privatstiftung ausüben. Deshalb bestellen die Stifter häufig ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater zum Vorstand der Stiftung oder wollen zumindest einen unliebsamen Vorstand abberufen können.

OGH will Stifter zum Loslassen zwingen

Doch diese gängige Praxis ist im Moment durch zwei aktuelle OGH-Urteile mehr als ungewiss, so der Grundtenor der Referenten Bernhard Huber (huber ebmer partner Rechtsanwälte) und Univ.-Prof. Martin Karollus (JKU Linz), die den über 40 Gästen zum Thema Rede und Antwort standen.

  • So wurde vom OGH im August 2009 entschieden, dass Begünstigte und deren Angehörige nicht mehr die Mehrheit in Beiräten oder sonstigen aufsichtsratsähnlichen Organen einnehmen dürfen. Damit wollte er OGH die Möglichkeit der Begünstigten unterbinden, dass diese einen nicht genehmen Vorstand vorzeitig abberufen und so Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.
  • Mit einem weiteren Urteil vom Oktober 2009 ging der OGH dann noch einen Schritt weiter und legte fest, dass Vertreter von Begünstigten (also im Regelfall deren Anwälte und Steuerberater) nicht Vorstandsmitglieder von Stiftungen sein dürfen. Dies kann sogar für den Fall gelten, dass die Kanzlei des betreffenden Anwaltes oder Steuerberaters einen Begünstigten zwar nicht aktuell vertritt, sondern nur in der Vergangenheit in einer wesentlichen Angelegenheit vertreten hat.

„Die Judikatur kam völlig überraschend und wirft in der Praxis noch viele Fragen auf,“ sagt Dr. Bernhard Huber: „So etwa, ob nicht nur Vertreter, sondern auch Berater von Begünstigten von den Unvereinbarkeitsbestimmungen betroffen sind. Auch die Rechtsfolgen einer unzulässigen Besetzung sind noch nicht vollständig klar – wie ist etwa mit den in der Zwischenzeit gefassten Beschlüssen umzugehen? Der OGH hat also den Stiftern und Begünstigten einen Bärendienst erwiesen und eine große Rechtsunsicherheit hinterlassen.“

Die neue Leitlinie

Die Chancen, dass die OGH-Urteile in nächster Zeit revidiert werden, schätzen die Referenten als unwahrscheinlich ein: „Im Moment ist der Wind aus den Segeln. Die Regierungsparteien trauen sich wegen der negativen Stimmung in der Öffentlichkeit wahrscheinlich nicht, den OGH einzubremsen.“

Für österreichische Stiftungen gelte es daher, Interessenskollisionen in Zukunft so gut wie möglich zu vermeiden:

  • Da sich die Unvereinbarkeit nur auf die Begünstigten, nicht aber auf den Stifter selbst erstreckt, besteht eine Möglichkeit darin, möglichst lange keine Begünstigten festzusetzen.
  • Auch eine strikte Trennung der anwaltlichen und steuerlichen Vertretung für Stiftung einerseits und Begünstigte andererseits empfiehlt sich.
  • Eine weitere Möglichkeit wäre – zumal auch viele Stiftungen in Österreich noch in der ersten Generation sind – „die Betrauung anderer Vertrauenspersonen (z.B. enge Freunde des Stifters) mit Organfunktionen in der Stiftung“, wie es heißt.

Link: hep

Link: JKU Linz

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