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Recht, Tipps

AWD will im Kampf gegen VKI-Sammelklage den Obersten Gerichtshof anrufen

Wien. Der Finanzdienstleister AWD prüft nach dem abschlägigen Entscheid des Oberlandesgerichts Wien jetzt den Gang zum Obersten Gerichtshof (OGH): Man werde prüfen, ob dieser im Streit mit dem VKI wegen der Zulässigkeit von dessen Sammelklagen angerufen werden könne.

Wenn ja, werde man das tun. Außerdem liege man nicht mit 2.500 Anlegern im Clinch, wie vom VKI behauptet, sondern lediglich knapp 2.000, so der AWD.

Konkret heißt es in einer Aussendung des AWD: Das Oberlandesgericht (OLG) Wien habe mit der heute zugestellten Entscheidung das Rechtsmittel des AWD gegen die Zulassung der „Sammelklage“ des VKI durch das Erstgericht als unzulässig zurückgewiesen. Nach Ansicht des OLG Wien ist die Entscheidung des Erstgerichts unbekämpfbar und wurde daher auch inhaltlich vom OLG Wien nicht überprüft.

Die Entscheidung des OLG Wien habe daher „leider nicht die erhoffte Klarheit über die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der >Sammelklage< in Fällen der vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung gebracht“, so der AWD.

Das Unternehmen finde es „aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich“, dass eine so wichtige Frage wie die Entscheidung über die Zulässigkeit der >Sammelklage< des VKI keiner Überprüfung durch eine übergeordnete Instanz zugänglich sein soll. AWD werde daher prüfen, inwieweit zu dieser Frage der OGH angerufen werden kann und sollte diese Prüfung positiv ausfallen das entsprechende Rechtsmittel ergreifen.

Da das OLG inhaltlich nicht zum Beschluss des Erstgerichts Stellung genommen hat, hat diese Entscheidung auch keine Auswirkung auf die anderen vom VKI eingebrachten >Sammelklagen<, so der AWD. In der Stellungnahme werden außerdem Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der später eingebrachten Sammelklagen geäußert.

Komplette Absage

Auch die vom VKI veröffentlichte Zahl von 2.500 an den eingebrachten Klagen beteiligten Anlegern sei falsch: „Nach Prüfung ergibt sich, dass diese Zahl knapp unter 2.000 liegt.“ Auch die Behauptung des VKI, AWD hätte „mit System verschwiegen“ Provisionen für die Beratung zu erhalten, entbehre jeglicher Grundlage. „Ganz im Gegenteil war die Höhe des Agio transparent und zudem auf dem Kaufantrag ausgewiesen. Sowohl Agio als auch die Provisionen waren branchenüblich und nicht überhöht, dasselbe gilt auch für die erwähnten >Bestandsprovisionen<, die ebenfalls im marktüblichen Rahmen lagen.“ Der AWD weist den Vorwurf der systematischen Fehlberatung erneut zurück.

Dass die geltend gemachten Ansprüche entgegen der Ansicht des VKI eben nicht ident seien und keine systematische Fehlberatung vorliege, geht laut Meinung des AWD „beispielhaft“ aus einem klagsabweisenden Urteil des Handelsgerichtes Wien (31 Cg 96/08i) hervor. In diesem – von den VKI-Anwälten geführten – Verfahren wurde die Einzelfallbezogenheit der Ansprüche vom Gericht ausdrücklich betont und festgehalten, dass AWD seiner Aufklärungs- und Beratungspflicht nachgekommen ist, heißt es.

Auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung, wie sie der VKI und der mit ihm verbündete Prozesskostenfinanzierer Foris AG des öfteren öffentlich angesprochen haben, geht der AWD in seiner Stellungnahme nicht ein.

Link: AWD

Link: VKI-Rechtsportal

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