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Recht, Tipps

VKI beleuchtet Rechte der Fluggäste bei abgesagtem Transport im Detail

Peter Kolba, VKI
Peter Kolba, VKI

Wien. Europas Flugraum ist wegen Gefährdungen durch Vulkanasche weitgehend gesperrt. Das führt zur massenhaften Annulierung von Flügen.

VKI-Rechtschef Peter Kolba informiert in einer Aussendung im Detail, welche Ansprüche von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU und nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz geltend gemacht werden können.

Entscheidend dabei ist vor allem, ob nur die Flugreise allein gebucht wurde oder die gesamte Reise ein Komplettpaket darstellt (z.B. bei Buchung von Aufenthalt und Flug über ein Reisebüro).

1. Nur-Flug-Reisen

Wurde der Flug einzeln gebucht, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprechpartner. Das ist jenes Unternehmen, das die Flugleistung tatsächlich erbringt.

Wenn also z.B. die Buchung bei Delta Air erfolgt ist, die Ausführung aber durch KLM geschieht (also KLM fliegt), dann ist KLM Ansprechpartner für die Ansprüche des Konsumenten, so der VKI.

Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004). Diese Verordnung gilt für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates (egal wohin) und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU. „Hin- und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge!“, so der VKI.

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.

Was unter „anderweitiger Beförderung“ (nur Umbuchung auf späteren Flug oder auch Bus oder Bahn) und „frühestmöglich“ genau zu verstehen ist, ist leider umstritten, so der VKI.

Im Streitfall empfiehlt es sich, alle Auslagen genau dokumentieren – „der VKI kann dann Musterprozesse prüfen“, bauen die Konsumentenschützer gleich für zukünftige Eventualitäten vor.

Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder e-mails). Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche – Sperre des Luftraumes) zurückgeht – keine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung zu.

2. Pauschalreisen

Hat man eine Pauschalreise (Flug und Hotel) gebucht, ist – in erster Linie – der Reiseveranstalter Ansprechpartner, so der VKI. Auch der Reiseveranstalter muss im Fall der Absage der Reise den Reisepreis zurückzahlen; zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist er – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.

Wenn der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben wird, stellt sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss, oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt.

Hier stellt das Konsumentenschutzgesetz darauf ab, ob die Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. Das hängt vom Einzelfall ab. „Verkürzt sich ein Wochenendtrip um einen Tag, dann ist das sicher nicht mehr geringfügig. Bei einer 3-Wochen-Badereise wird ein Tag uU als geringfügig anzusehen sein“, heißt es beim VKI.

Erklärt der Reiseveranstalter eine Leistungsänderung und man will (oder kann, weil geringfügig) nicht zurücktreten, dann sollte man dennoch klarstellen, dass man der Änderung nicht zustimmt, aber am Vertrag festhält und in der Folge Gewährleistung (Preisminderung) verlangen wird.

Im Bereich der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter an der Nichterbringung seiner Leistung ein Verschulden trifft oder – wie hier – nicht.

Ansprüche allein aus der Absage des Fluges (Rückzahlung Flugpreis oder anderweitige Beförderung) kann der Reisende auch – nach der Fluggastrechte-Verordnung – gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Er muss sich dies aber bei vertraglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter anrechnen lassen.

3. Getrennte Buchungen Flug / Hotel

Hat man Flug und Hotel getrennt voneinander gebucht, stellt sich die Frage, ob man diese Hotel-Buchung kostenlos stornieren kann, so der VKI. Das hänge vom Einzelfall und von den Geschäftsbedingungen des Hotels ab. Grundsatz sei, dass die Anreise nicht Leistungsinhalt ist und der Hotelier dafür nicht einzustehen hat; der Reisende muss also mit einer Stornogebühr rechnen.

Beispiel 1: Getrennte Buchung von Flug Wien – Paris und Hotel in Paris. Der Flug wird abgesagt. Das Hotel in Paris wird Stornogebühr verrechnen können, weil der Gast ja auch mit dem Zug nach Paris fahren könnte.

Beispiel 2: Ein Lawinenabgang blockiert die einzige Zufahrt zum Hotel. Hier muss der Reisende – nach den österreichischen Hotelvertragsbedingungen – die Tage der verhinderten Anreise nicht bezahlen. Wird die Anreise aber binnen 3 Tagen wieder möglich (z.B. weil die Einsatzkräfte die Straße freilegen), dann muss der Gast den Rest des Aufenthaltes doch bezahlen.

Im Fall von „höherer Gewalt“ (hier Sperre des Luftraumes wegen Vulkanasche) hat man gegen die Fluglinie keinen Anspruch auf Schadenersatz der frustrierten Hotelkosten.

4. Reiseversicherungen

Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind „leider kein versichertes Risiko in den gängigen Reiseversicherungen“, so der VKI.

Link: VKI-Rechtsportal

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