Wien. Die Reform des Insolvenzrechts und eine Novelle, die eine Verschärfung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes bringt, haben am Mittwoch den Nationalrat passiert.
Kernstück des neuen Insolvenzrechts ist das Sanierungsverfahren, das den alten Ausgleich ersetzen soll. Der Unterschied zum Konkursverfahren ist, dass das Unternehmen beim Sanierungsverfahren nach erfolgreicher Sanierung fortbesteht.
Unternehmen haben nun die Möglichkeit, im Zuge eines Sanierungsverfahrens mit einem Finanzierungsplan auch in Eigenverantwortung und mit Aufsicht eines Verwalters den Betrieb zu sanieren. Grundsätzlich ist es erwünscht, dass der Eigentümer sein Unternehmen während der Sanierung selbst leitet.
Die Mindestquote für die Gläubiger beträgt beim Sanierungsverfahren 30 Prozent. Verzichtet der Unternehmer auf eine eigene Führung des Betriebs, sinkt die erforderliche Quote auf 20 Prozent.
Ein letzter umstrittener Punkt war die Frist, innerhalb der ein Insolvenzverwalter mitteilen muss, ob er an Altverträgen festhält. Ursprünglich waren fünf Kalendertage vorgesehen, nun wurden mittels Abänderungsantrag fünf Arbeitstage fixiert, um dem Insolvenzverwalter mehr Zeit zu geben.
Lob für die Insolvenzrechtsreform kommt neben den Regierungsparteien etwa von der Industriellenvereinigung (IV): Die ursprünglich vorgesehene sechsmonatige Vertragsauflösungssperre durch Wegfall des Kündigungs- und Rücktrittsrechts für die Vertragspartner sei weggefallen und damit der Reform noch „einige Giftzähne gezogen“ worden, wie es in einer Aussendung der IV wörtlich heißt.
Mehr Schutz bei Lebensmitteln
Das verschärfte Lebensmittelgesetz soll die Konsequenz aus dem Skandal um Listeriose-verseuchten Quargel ziehen. Künftig kann die Behörde leichter Produktionsstopps, Produkt-Rückholaktionen und Sperren von Betrieben anordnen. Bereits im Verdachtsfall muss das Gesundheitsministerium die Öffentlichkeit warnen.
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