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Recht, Tipps

Konsumentenschutz-Ministerium beauftragt VKI mit Erhebung rund um Flugausfälle

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Wien. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) hat den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Erhebung rund um die Flugausfälle, die wegen der Vulkanasche passiert sind, beauftragt.

Die Daten sollen gesammelt und ausgewertet werden. Gegebenenfalls wolle man sich für die Rechte von den Passagieren bei den Fluglinien und Reiseveranstaltern einsetzen, erklärte heute der VKI.

Fluglinien und Reiseveranstalter trifft am durch die Vulkanasche verursachten Flugchaos zwar kein Verschulden, dennoch sollen Passagiere Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung bzw. aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung geltend machen können, so der VKI.

Werden die den Passagieren und Reisenden zustehenden Ansprüche nicht erfüllt, können diese ihre Beschwerden ab sofort beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) melden.

Diese werden vom VKI im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gesammelt, ausgewertet und dazu genutzt, sich für die Rechte von Passagieren und Reisenden bei den Fluglinien und Reiseveranstaltern einzusetzen, heißt es in einer Pressemitteilung.

Ansprüche auch selbst stellen

„Zwar müssen Ansprüche nach wie vor auch selbst gegen die Fluglinie oder den Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Der VKI wird mit dieser Aktion diese Forderungen aber unterstützen und sich dafür einsetzen, mit den Fluglinien und Reiseveranstaltern gute und rasche Lösungen zu verhandeln. Denn das Reiserecht ist kein Schönwetter-Recht, das nur gilt, wenn nichts passiert, und das man ignorieren könnte, wenn der Krisenfall eintritt. Wir werden versuchen, den Rechtsrahmen für die Konsumentenrechte klar abzustecken und zu guten Lösungen im Interesse aller beizutragen“, so Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Zwar haben Passagiere – mangels Verschulden – gegen Fluglinien und Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz, heißt es. Sie sollen aber von der ausführenden Airline entweder die Rückerstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zum Ziel fordern können. Wird das verweigert und muss die Reise selbst organisiert werden, könne Kostenersatz verlangt werden, so Kolba.

Zudem bestehe ein Anspruch auf Betreuungsleistungen wie z.B. Verpflegung, Hotelunterbringung und kostenlose Telefonate. Bekomme man diese nicht, gebe es auch hier Ersatzansprüche, so Kolba.

Link: Verein für Konsumenteninformation

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