
Karlsruhe. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass Google nicht wegen seiner Bildersuche in Anspruch genommen werden kann, wenn diese urheberrechtlich geschützte Werke wiedergibt.
Eine Künstlerin hatte gegen die Auflistung ihrer Bilder in der Google-Suche geklagt, jetzt aber vor dem BGH verloren: Wer keine technischen Vorkehrungen gegen Suchmaschinen trifft, lasse annehmen, dass er mit der Veröffentlichung der von ihnen gefundenen Inhalte einverstanden sei, so der BGH.
Die von Google betriebene Internetsuchmaschine verfügt über eine textgesteuerte Bildsuchfunktion, mit der man durch Eingabe von Suchbegriffen nach Abbildungen suchen kann, die Dritte im Zusammenhang mit dem eingegebenen Suchwort ins Internet gestellt haben. Die von Google gefundenen Bilder werden in der Trefferliste als verkleinerte Abbildungen, also Vorschaubilder gezeigt (Thumbnails).
Eine bildende Künstlerin, die eine eigene Internetseite mit Abbildungen ihrer Kunstwerke betreibt, hatte gegen die Google-Vorgangsweise geklagt: „Im Februar 2005 wurden bei Eingabe ihres Namens als Suchwort in die Suchmaschine der Beklagten Abbildungen ihrer Kunstwerke als Vorschaubilder angezeigt“, so der BGH. Die Vorinstanzen hatten die auf Unterlassung gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat Google zwar das Urheberrecht der Klägerin widerrechtlich verletzt. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei jedoch rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).
Revision zurückgewiesen
Der Bundesgerichtshof hat daher die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat angenommen, dass die Beklagte schon keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung begangen hat. Zwar habe die Klägerin tatsächlich nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt.
Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), sei jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.
Denn die Klägerin hat „den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen“, so der BGH.
Illegale Inhalte erst bei Kenntnis blockieren
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen können (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton).
Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt hat.