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Recht, Tipps

Gesetzesnovelle verbietet veraltete Kindersitze, strenge Vorschriften auch für Privatverkäufe

Wien. Ab sofort dürfen in Österreich nur mehr Kindersitze verwendet werden, die mindestens der ECE Regelung Nr. 44.03 entsprechen. Veraltete und – zumindest in der Theorie – auch seit Jahren nicht mehr am Markt befindliche Sitze der Regelungen 44.02 (und davor) sind jetzt endgültig verboten, warnt der ÖAMTC.

Denn am 28. April ist die 55. Novelle zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung in Kraft getreten, die auch Verkäufern strenge Vorschriften auferlegt. Käufer sollten sich trotzdem genau anschauen, was sie erwerben, warnt der Automobilklub.

Das gilt vor allem bei Gebraucht-Käufen. Es sei nicht auszuschließen, dass da und dort noch alte Sitze lagern, die jetzt nicht mehr verwendet werden dürfen – etwa auf Dachböden oder in Kellern, warnt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.

Wer seit dieser Woche einen gebrauchten Kindersitz kauft oder verkauft, sollte daher genau auf Lasche oder Aufkleber schauen. Die zeigen nämlich an, nach welcher Version der ECE 44-Norm der Sitz geprüft wurde. Bei Mißachtung drohen hohe Strafen.

Auch privater Verkauf streng reglementiert

Untersagt ist ab sofort auch die Verwendung von Kindersitzen für die Altersgruppen 0, 0+ und 1, sofern diese für die Rückhaltung des Kindes ausschließlich den Sicherheitsgurt des Fahrzeuges – und kein sitzeigenes Gurtsystem (Hosenträgergurt) – verwenden.

Noch schärfere Bestimmungen gibt es für den stationären Handel und den privaten Verkauf (Flöhmärkte, Internet, Tauschbörsen): Ab 1. Mai 2010 dürfen nur mehr Kindersitze zum Kauf angeboten werden, die der derzeit letzten Erweiterung der ECE-Regelung Nummer 44 (ECE 44.04) entsprechen. „Damit soll erreicht werden, dass aus sicherheitstechnischer Hinsicht nur mehr aktuellste Kindersitze am Markt sind“, sagt der ÖAMTC-Jurist.

Umrüstung auf alternative Kraftstoffe vereinfacht

Eine Vereinfachung bringt die 55. KDV-Novelle hinsichtlich der Umrüstung bestehender Fahrzeuge auf den Betrieb mit Bioethanol bzw. Erd- und Flüssiggas: Zwischengeschaltete Zusatzsteuergeräte aus dem Zubehörhandel, die den Betrieb des Fahrzeuges mit Bioethanol E85 ohne weitere Umbauarbeiten ermöglichen, dürfen künftig eintragungsfrei im Fahrzeug nachgerüstet werden.

Ab sofort genügt die Bestätigung einer § 57a-„Pickerl“-Werkstätte über den sach- und fachgerechten Einbau, sowie ein Gutachten des Geräteherstellers, das eine Verbesserung des Abgasverhaltens bestätigt. Die entsprechenden Papiere sind im Fahrzeug mitzuführen.

Beim Umbau auf Erd- oder Flüssiggas entfällt die bisher notwendige Einzelgenehmigung des Fahrzeuges. Sofern der Umbau entsprechend den Vorschriften der ECE-Regelung Nr. 115 entspricht, stellt dies, anstatt der teuren und umfangreichen Einzelgenehmigung, nur mehr eine anzeigepflichtige Änderung dar. Der Umbau wird von der zuständigen Landesbehörde in die Fahrzeugdokumente eingetragen.

Link: ÖAMTC

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