Wien. Zwei aktuelle Urteile des Handelsgerichts Wien und des Deutschen Bundesgerichtshofes stärken Flugreisenden im Streit mit den Airlines den Rücken, meldet die ÖAMTC-Rechtsberatung.
Demnach dürfen Kunden von den Airlines keine Beschränkungen auferlegt werden, ob und in welcher Reihenfolge sie ihre gebuchten Flüge anzutreten haben. Das ist z.B. dann wichtig wenn sie mit der betreffenden Airline zwar zurückfliegen wollen, den Hinflug aber anderweitig organisiert haben.
Noch führen viele Fluglinien in ihren Beförderungsbedingungen Klauseln wie: „Zur Reihenfolge der Benutzung der Flugcoupons: Das Ticket wird nicht vergütet und verliert seine Gültigkeit, wenn die Flugcoupons nicht in der angegebenen Reihenfolge verwendet werden.“ Der Rückflug müsste dann also nochmals gekauft werden. Zu Unrecht, so der ÖAMTC.
Mit derartigen Klauseln wollen die Airline zum Beispiel vermeiden, dass Tickets für Flüge, bei denen eine Zwischenlandung vorgesehen ist (z. B. ein Fernflug nach Los Angeles mit Zubringerflug von Wien nach München), nur für die zweite Teilstrecke (München – Los Angeles) genutzt wird, heißt es .
„Dazu besteht für den Konsumenten klarerweise ein Anreiz, wenn die Buchung zweier Flüge zusammen weniger kostet als die Buchung des Langstreckenfluges allein“, sagt die ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Viele Passagiere haben auch ein Angebot für einen Hin- und Rückflug gebucht, obwohl sie wussten, dass sie z. B. den Hinflug nicht in Anspruch nehmen würden, wenn diese Kombination billiger kam, als ein one-way-Ticket.
Aktuelle Judikatur gilt ab sofort für alle
„Auch Fluglinien, die Österreich anfliegen oder von heimischen Flughäfen starten, müssen ab sofort ihre Beförderungsbedingungen im Hinblick auf die aktuelle Judikatur anpassen“, sagt die ÖAMTC-Juristin.
Die Urteile des Handelsgerichts Wien (1 R 197/09f) und des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH-Urteil vom 29. April 2010 – Xa ZR 5/09) beurteilten derartige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Airlines als „gröblich benachteiligend“, damit sittenwidrig und nichtig.
Bis dato findet man allerdings entsprechende Änderungen erst bei wenigen Beförderungsbedingungen der Fluglinien. Die ÖAMTC-Juristin stellt dazu klar: „Konsumenten brauchen sich nunmehr Annullierungen ihrer bereits bezahlten Flüge nicht mehr gefallen lassen, wenn sie Flüge auslassen.“
Sie rät daher Passagieren, bei ungerechtfertigten Rückforderungsansprüchen der Fluglinien Kontakt mit Konsumentenschutzorganisation oder der ÖAMTC-Rechtsberatung aufzunehmen (für Clubmitglieder: +43 (0) 1 71199 – 1530).
Link: ÖAMTC