Open menu
x

Bequem up to date mit dem Newsletter von Extrajournal.Net!

Jetzt anmelden, regelmäßig die Liste der neuen Meldungen per E-Mail erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Newsletter-Seite sowie in unserer Datenschutzerklärung.

Recht

Firmen-Pensionen an neue Rechtslage anpassen, warnt SOT: Am 30. Juni endet die Frist

Gabriele Sprinzl, SOT Süd-Ost Treuhand

Wien. Unternehmen, die Mitarbeitern eine Pensionszusage gemacht haben, sollten die steuerrechtliche Konstruktion dieser Altersvorsorge überprüfen, rät die SOT Süd-Ost Treuhand: Andernfalls drohen herbe Einschränkungen beim Steuerabzug.

Die Anpassungsfrist, um die sogenannten „beitragsorientierten Pensionszusagen“ an die neue Gesetzeslage anzupassen, endet bereits am 30. Juni 2010.

„Wenn es um die steuerliche Behandlung von beitragsorientierten Pensionszusagen geht, gab es wegen Unklarheiten immer wieder Diskussionen“, deponiert Gabriele Sprinzl, Partnerin der SOT Süd-Ost Treuhand in Wien und verweist auf den letzten Wartungserlass 2009 zu den Einkommensteuerrichtlinien des Finanzministeriums.

Darin wurde festgestellt, dass eine beitragsorientierte Pensionszusage dann besteht, wenn vom Dienstgeber eine Pensionsleistung zugesagt wurde, deren Höhe jedoch vom Veranlagungserfolg eines Finanzierungsinstruments (z.B. Versicherungsfonds) abhängig ist.

„Es wird also ein bestimmter Einzahlungsbetrag versprochen, wobei die Pensionshöhe nicht vertraglich fixiert ist“, erklärt Sprinzl weiter.

Zu den Voraussetzungen für eine steuerliche Pensionsrückstellung zählt:

  • Die Leistungszusage vom Arbeitgeber muss eindeutig bestimmt bzw. bestimmbar sein. Das ist dann der Fall, wenn die Leistungszusage unter Berücksichtigung des zugrunde liegenden Finanzierungsinstruments eine garantierte Pensionsleistung gewährleistet.
  • Der vereinbarte Finanzierungsplan darf vom Arbeitgeber nicht einseitig geändert oder unplanmäßig beendet werden.

Pensionszusagen, bei denen die zu erbringende Leistung betraglich nicht eindeutig bestimmt oder bestimmbar ist wie z.B. bei Finanzierungsinstrumenten ohne garantierte Leistungen oder bei internen Finanzierungsregelungen, sind laut Sprinzl nicht für steuerliche Pensionsrückstellungen geeignet.

Weitere wichtige Aspekte:

  • Rentenversicherung: Diese ist ein Finanzierungsinstrument und hat die Voraussetzung für eine Rückstellung erfüllt, da sie eine garantierte Rentenleistung ausweist.
  • Kapitalversicherung: Bei diesem Finanzierungsinstrument müssen, da keine garantierte Rentenleistung gegeben ist, die Verrentungsbestimmungen (Rententafel und Rechnungszins) vertraglich geregelt sein. Falls sich Änderungen bezüglich der Rententafel ergeben, sind diese nur unter drei bestimmten Voraussetzungen zulässig:
  1. Die Änderung muss vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten.
  2. Die Änderung muss den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen.
  3. Die Änderungsmöglichkeit muss rechtsverbindlich vereinbart worden sein.
Was zu tun ist

Folgende Anpassungen sind laut SOT bis 30. Juni 2010 zu beachten:

  • Beitragsorientierte Firmenpensionszusagen, die erstmalig in einem Wirtschaftsjahr gemacht werden, welches frühestens in der Veranlagung 2009 zu erfassen ist, können dann rückgestellt werden, wenn sie den oben angeführten Kriterien entsprechen oder diesen bis 30.6.2010 angepasst werden.
  • Zusagen, die in einem vor der Veranlagung 2009 zu erfassenden Wirtschaftsjahr gemacht wurden, können, sofern sie ebenfalls an die oben angeführten Kriterien bis 30.6.2010 angepasst werden, weiterhin steuerlich berücksichtigt werden.
  • Falls die Anpassung einer beitragsorientierten Pensionszusage bis 30.6.2010 unterbleibt, ist der Stand der Rückstellung des letzten vor der Veranlagung 2009 zu erfassenden Wirtschaftsjahres fortzuführen (der Wert wird eingefroren), solange die für die Pensionszusage zu Grunde liegende Arbeitsleistung nicht beendet wird.
  • Falls die Anpassung einer Pensionszusage erst nach dem 30.6.2010 erfolgt, muss die Rückstellung im Wirtschaftjahr der Anpassung auf jene Höhe aufgestockt werden, die rechnerisch der zukünftigen Leistungsverpflichtung (Pensionszusage) entspricht.
  • Eine Rückstellung, welche vorher nie angepasst wurde, darf erst im Wirtschaftsjahr in dem erstmalig ein Leistungsfall eintritt, auf die Höhe aufgestockt werden, der sich für die bestimmte Leistungsverpflichtung ergibt.

Die SOT-Gruppe ist mit elf Partnern an zehn Standorten in Österreich und sieben Standorten im benachbarten Ausland in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Unternehmensberatung vertreten.

Link: SOT Süd-Ost Treuhand

Weitere Meldungen:

  1. Kanadische Lehrer investieren in Instagrid mit Taylor Wessing
  2. Georg von Pföstl wird Vorstand bei fair-finance
  3. Elisabeth Heiserer wird erste CFO von Finabro
  4. Französischer Pensionsfonds investiert in Bielefeld, Clifford Chance berät