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Recht, Tipps

Anmeldefrist für Forderungen gegen insolvente AvW bis 30. September verlängert

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Klagenfurt. Die Frist für die Ameldung von Forderungen gegen die insolvente AvW Gruppe und AvW Invest wurde verlängert: Wie das Landesgericht Klagenfurt bekannt gab, wurde sie wegen der noch ausständigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) über die Genussschein-Inhaber vorerst bis 30. September 2010 erstreckt.

Von der Insolvenz der AvW sind rund 12.500 Anleger betroffen, die in Genussscheine der Gruppe investiert haben.

Der OGH muss noch entscheiden, ob die Genussscheine dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital der Gruppe zuzurechnen sind. Im letzteren Fall haben die Anleger theoretisch bessere Chancen, einen Teil ihres Geldes zurück zu erhalten. Die Überschuldung der AvW liegt derzeit bei bis zu 240 Millionen Euro.

Der Masseverwalter hat bereits vor einigen Tagen öffentlich informiert, dass die bisherige Anmeldefrist (bis 30. Juni 2010) für Genussscheininhaber nicht gelte, und die OGH-Entscheidung jedenfalls abgewartet werden solle, bevor Genussscheininhaber ihre Forderung anmelden.

Auch wenn der OGH den Genussscheininhabern vollen Gläubigerstatus zuspricht, werden sie von ihrem investierten Kapital nur sehr wenig wiedersehen, meinen Experten.

Bis zum Abschluss der Konkursverfahren werden laut Stellungnahme des Masseverwalters bis zu fünf Jahre vergehen.

 

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