Wien. Zahlreiche Dienstnehmer konnten nach dem isländischen Vulkanausbruch und der Aschewolke wegen der Luftraum- und Flughafensperren nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Manche Arbeitnehmer sorgen sich nun, dass dies vom Arbeitgeber als Kündigungsgrund verwendet werden könnte. Auch Verdienstentgang oder der unfreiwillige Verbrauch von zusätzlichen Urlaubstagen werden befürchtet.
Diese Sorgen sind aber größtenteils unbegründet, heißt es bei der Kanzlei BPPA in Wien: laut Arbeitsrecht müsse ein Arbeitnehmer – vorausgesetzt er hat sich richtig verhalten – keine Sanktionen befürchten.
„Dienstnehmer, die nicht zur Arbeit erscheinen, weil ihre Flüge ausgefallen oder stark verspätet sind, müssen keine Entlassung befürchten“, so Clemens Heigenhauser, Anwalt in der Kanzlei Brandstetter Pritz & Partner (BPPA) in Wien gegenüber Recht.Extrajournal.Net. Das Fernbleiben vom Arbeitsplatz sei nicht ungerechtfertigt und stelle daher keine Pflichtverletzung dar, so Heigenhauser.
Meldepflicht und alternative Verkehrsmittel
Ist ein Dienstnehmer ohne sein Verschulden daran gehindert, den Arbeitsplatz zu erreichen, muss er dies dem Dienstgeber unverzüglich (sobald es ihm möglich ist) melden. Der Dienstnehmer muss auch alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Dienstverhinderung zu vermeiden oder kurz zu halten. Im Fall eines Flugausfalls kann der Dienstnehmer – abhängig von der Entfernung – daher verpflichtet sein, auf andere Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Mietauto) auszuweichen.
Hat der Dienstnehmer alles Zumutbare für eine baldige Rückkehr unternommen und den Dienstgeber entsprechend informiert, sei das Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. „Der Dienstgeber kann diesfalls auch nicht verlangen, dass der Dienstnehmer für die aus diesem Grund entfallenen Arbeitstage Urlaub nimmt“, so Heigenhauser.
Unterschied zwischen Angestellten und Arbeitern
Was die Entgeltfortzahlung anlangt, muss zwischen Angestellten und Arbeitern differenziert werden, erklärt Heigenhauser. Für Angestellte gelte: „Bei einem wichtigen, die Person des Angestellten betreffenden Grund für die Dienstverhinderung, an welchem den Angestellten kein Verschulden trifft und der nur verhältnismäßig kurz dauert, behält der Angestellte den Entgeltanspruch. Für Arbeiter können in den Kollektivverträgen ähnliche, aber auch abweichende Regelungen enthalten sein. Dies kann dazu führen, dass zwar die Abwesenheit gerechtfertigt ist, der Arbeiter für diese Tage jedoch keinen Lohn erhält“, sagt Heigenhauser.
Vereinzelt kam es durch die Einschränkungen der Luftfahrt auch zu Störungen auf der Seite des Dienstgebers. Kann der Dienstgeber wegen Betriebseinschränkung oder Betriebsstillstand den Dienstnehmer nicht beschäftigen und schickt ihn nach Hause, behält der Dienstnehmer den Entgeltanspruch. Stellt der Dienstgeber dem Dienstnehmer lediglich frei, nach Hause zu gehen, kann das ein Angebot zur Inanspruchnahme von Zeitguthaben oder Urlaub sein, das der Arbeitnehmer nicht annehmen muss.
Wer wegen der Einschränkungen im Flugverkehr eine Flugreise absagen musste, kann den dafür vereinbarten Urlaub nicht einseitig verschieben. Der Dienstnehmer muss versuchen, mit dem Dienstgeber für den neuen Reisetermin eine neue Urlaubsvereinbarung zu treffen.
Link: BPPA