
Wien. Laut dem Verein für Antipiraterie der Film- und Videobranche kann rund ein Drittel aller Kinofilme bereits vor ihrem regulären Kinostart aus dem Internet bezogen werden. Der Rest folge innerhalb der nächsten Wochen.
Wer aber einen Film oder sonstige urheberrechtlich geschützte Datei aus dem Internet herunterlädt und dabei BitTorrent-Software verwendet, kann mit bis zu 6 Monaten Haft oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen bestraft werden, so ein Experte.
Eines der verwendeten Systeme, das beim Austausch von Filmen im Internet zum Einsatz kommt, heißt BitTorrent. Eine Besonderheit dieser Technik besteht aber darin, dass die Upload-Kapazitäten der einzelnen Downloader von Beginn an mitgenutzt werden.
„Lädt man also eine Filmdatei im BitTorrent-Verfahren herunter, so greifen andere User schon während des Download-Vorgangs auf die bereits heruntergeladenen Teile der Datei zu. Das bedeutet, dass es bei BitTorrent keinen Download gibt, mit dem nicht auch ein Upload verbunden ist“, erklärt Clemens Heigenhauser, Anwalt in der Kanzlei Brandstetter Pritz & Partner (BPPA) in Wien und Autor des Buches „Zur Strafbarkeit der Musik-, Video- und Softwarepiraterie“.
Strafbare Urheberrechtsverletzung
Gemäß § 91 Abs 1 Urheberrechtsgesetz ist derjenige, der vorsätzlich ein urheberrechtlich geschütztes Werk unbefugt vervielfältigt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Beim BitTorrent-Download wird der Film als Datei auf der Festplatte des Users gespeichert. Dies stelle eine Vervielfältigung dar und begründet mangels Autorisierung des Urhebers grundsätzlich Strafbarkeit, so Heigenhauser.
Allerdings normiert der zweite Satz des § 91 Abs 1 UrhG eine bedeutende Ausnahme von der Strafbarkeit: Nicht strafbar ist, wer ausschließlich zum eigenen Gebrauch vervielfältigt. Auf den ersten Blick wird man schlussfolgern, dass derjenige, der sich einen Film ausschließlich zu dem Zweck herunterlädt, um ihn sich selbst anzusehen, zum eigenen Gebrauch vervielfältigt. Allerdings greifen beim BitTorrent-System während des Download-Vorgangs andere User auf die bereits heruntergeladenen Teile des Files zu.
Die Vervielfältigung erfolgt somit nicht ausschließlich zum eigenen Gebrauch. „Bleibt noch zu klären, ob auch Vorsatz vorliegt. Denn ohne Vorsatz keine Strafbarkeit nach § 91 Abs 1 UrhG. Das ist dann zu bejahen, wenn der Nutzer die Funktionsweise von BitTorrent kennt, also weiß, dass während des Downloads auch andere auf die Datei zugreifen. Das wird auf die überwiegende Anzahl der Nutzer zutreffen“, erklärt der Experte abschließend.
Link: BPPA