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Recht, Tipps

Vergessener Strafzettel in der Urlaubspost kann teuer werden, warnt ÖAMTC

Wien. Ein Strafzettel in der Urlaubspost kann teuer werden: Die 14-tägige Einspruchsfrist beginnt am Tag der Hinterlegung bei der Post.

Wer urlaubsbedingt abwesend war, muss dies beweisen können, warnt der ÖAMTC. Schnelle Reaktionen sind vonnöten. Wurde die Frist nur knapp versäumt, kann vielleicht noch an die behördliche Kulanz appelliert werden.

Behördliche Schriftstücke, wie zum Beispiel Strafbescheide, kennen keine Ferien und werden auch während eines Urlaubs zugestellt, so der ÖAMTC. In der Regel hinterlässt der Briefträger eine Verständigung, dass das Schriftstück bei der Post – oder bei einem Postpartner – hinterlegt worden ist.

„Mit dem Tag der Hinterlegung bei der Post, also ab dem Zeitpunkt, wo man den Strafbescheid theoretisch abholen hätte können, beginnt auch die 14-tägige Frist für einen Einspruch oder eine Berufung“, sagt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer.

Was aber, wenn man auf Urlaub ist und gar nichts von diesem Schreiben weiß? Prinzipiell hängt der weitere Verlauf davon ab, wann man aus dem Urlaub zurückkehrt. „Ist die Dauer der Einspruchsfrist bei der Rückkehr an die Wohnadresse schon abgelaufen und liegt das Schriftstück noch zur Abholung bereit, beginnt die Frist erst ab dem Tag wieder zu laufen, an dem man zurück nach Hause gekommen ist“, so Hoffer.

Ist die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, zählt der ursprüngliche Tag der Hinterlegung als Beginn der Frist. Daher ist man im zweiten Fall schlechter gestellt als im ersten, weil von der ursprünglich 14-tägigen Rechtsmittelfrist dann möglicherweise nur noch wenige Tage übrig bleiben, um noch Einspruch erheben zu können.

Liegt das Schriftstück nicht mehr zur Abholung bereit, weil die Post es zur Behörde zurückgeschickt hat, braucht man nichts zu unternehmen und muss nur auf einen weiteren Zustellversuch warten. „Hat man es eilig, das Schriftstück von der Behörde zu bekommen, etwa weil man auf eine wichtige Genehmigung wartet, empfiehlt sich der Anruf bei der Behörde, um die Zustellung zu beschleunigen“, sagt Hoffer.

Genau aufpassen

Der ÖAMTC-Clubjurist empfiehlt, unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Urlaub die Post genau durchzusehen und dabei vor allem auf gelbe Hinterlegungsverständigungen zu achten. „So kann man vermeiden, dass man wichtige Fristen versäumt und man hat noch Zeit, entsprechend zu reagieren.“

Belege von Hotelrechnungen, Flugtickets etc. sollte man aufheben und nicht sofort vernichten. „Wenn es hart auf hart kommt, können solche Dokumente zum Nachweis der Urlaubsreise sehr hilfreich sein. Denn die bloße Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein, reicht nicht aus.“

Hat man die Frist dennoch versäumt, gewährt das Gesetz die Möglichkeit, einen Antrag auf „Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis“ zu stellen.

Vorsicht bei Anonymverfügungen

Wer bei Anonymverfügungen säumig ist, riskiert eine höhere Strafverfügung: Wer urlaubsbedingt die vierwöchige Einzahlungsfrist ab der Ausstellung der Anonymverfügung versäumt hat, kann im Regelfall nur auf die meist höhere Strafverfügung warten. „Wenn die Frist nur um wenige Tage versäumt worden ist, sollte man den offenen Betrag trotzdem sofort einzahlen“, rät der ÖAMTC-Experte. „Dann hat man durchaus eine Chance, dem Verfahren zu entgehen.“

Zur Sicherheit sollte man aber gleichzeitig telefonisch oder per Fax bzw. Scan der Behörde die Einzahlung bestätigen und den Grund für die Verzögerung mitteilen. „Bürgerfreundliche Behörden zeigen sich dankbar, wenn man ihnen auf diese Art Arbeit erspart und leiten bei geringfügiger Überschreitung der Einzahlungsfrist kein Verwaltungsstrafverfahren ein“, heißt es in einer Aussendung des ÖAMTC.

Link: ÖAMTC

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