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Recht, Tipps

VKI erringt Sieg beim Obersten Gerichtshof in Sachen AvW-Kündigungsklauseln

Peter Kolba, VKI

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) punktet vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) im Streit um den Ausschluss des Kündigungsrechts bei der AvW Gruppe.

Der VKI führte im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die AvW. Der OGH bestätigt nun die Rechtsansicht des VKI, dass der Ausschluss der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung für die Zeichner in den Genuss-Schein-Bedingungen der AvW gröblich benachteiligend und damit gesetzwidrig und nichtig ist. Diese Entscheidung wird auf die Rechtsstellung der Geschädigten im AvW-Konkurs wesentlichen Einfluss haben, so der VKI.

Die AvW hatte in ihren Genuss-Scheinen für die Zeichner beide Arten der Kündigung ausgeschlossen. Die Zeichner sollten – auch bei wichtigen Gründen – die Genuss-Scheine nicht kündigen können und während für die AvW (nach drei Jahren ab Zeichnung) eine ordentliche Kündigung vorgesehen war, sollte diese für die Zeichner nicht gelten – ein Recht auf ordentliche Kündigung war für diese ebenfalls ausgeschlossen worden.

Inzwischen wurde über das Vermögen der AvW das Konkursverfahren eröffnet. Dabei stellt sich die wesentliche Frage, ob die Hingabe des Kapitals durch die Zeichner als Eigenkapital oder als Fremdkapital zu werten ist.

Ist es Eigenkapital, dann wären die Zeichner im Konkurs nachrangige Gläubiger mit wenig Aussicht auf Befriedigung. Ist es Fremdkapital, dann wären die Zeichner Konkursgläubiger und hätten eine Chance auf diesem Weg einen Teil des verlorenen Vermögens zurück zu bekommen. Dazu kommt, dass die AvW-Gesellschaften laut Medienberichten derzeit die von ihnen selbst beantragte Konkurseröffnung bekämpfen. Auch mit dem Argument, es handle sich bei den Genuss-Scheinen um Eigenkapital.

Die Frage der Kündbarkeit einer Beteiligung ist eine wesentliche Vorfrage zur Beurteilung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt, so der VKI. Der OGH sieht den Ausschluss der ordentlichen Kündigung insbesondere deshalb als gröblich benachteiligend, da sich die Gesellschaft sehr wohl ein ordentliches Kündigungsrecht im Vertrag vorbehielt. Der Ausschluss der Kündigung ist nichtig – die Klausel fällt weg. Nun stellt sich die Frage, wie diese Vertragslücke zu füllen ist.

„Wir gehen davon aus, dass – in ergänzender Vertragsauslegung – den Zeichnern ebenfalls ein Kündigungsrecht zusteht und daher im Konkurs davon auszugehen sein wird, dass es sich um Fremdkapital handelt“, sagt Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI. „Wir hoffen, dass es nun zu einer beschleunigten Abwicklung des Konkurses kommen kann.“

Frist bis September

Die Frist zur Anmeldung von Forderungen im Konkursverfahren ist bislang auf den 30.9.2010 erstreckt. „Wir hoffen, dass das Konkursgericht und der Masseverwalter zum einen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen klar Stellung nehmen und zum anderen die Frist für Forderungsanmeldungen nochmals erstrecken. Die Geschädigten sollen ausreichend Zeit haben, sich rechtlich beraten zu lassen um danach eine Anmeldung von Forderungen durchzuführen“, meint Kolba. „Wir werden jedenfalls allen TeilnehmerInnen an der VKI-Sammelaktion im September ausführliche Informationen über die weitere Vorgangsweise mitteilen.“

Link: VKI-Rechtsportal

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