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Recht, Tipps

Anleger-Teilsieg gegen AWD vor Handelsgericht: Schadenersatz im Ausmaß von zwei Drittel

Peter Kolba, VKI

Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) meldet ein Ersturteil des Handelsgerichtes Wien in einem Schadenersatzprozess eines Rechtsschutz- Versicherten gegen den AWD: Letzterer muss zwei Drittel des Schadens aus falscher Anlageberatung rund um Immobilienaktien ersetzen, konkret 50.000 Euro.

Zwar hat der Anleger die Beratungs-Gesprächsnotizen unterschrieben, ohne diese zu lesen. Dieses Mitverschulden des Anlegers wiegt allerdings geringer als die mangelhafte Aufklärung durch den AWD-Berater, so der VKI. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der VKI führt gegen den AWD fünf Sammelklagen und eine Reihe von Musterprozessen. In diesen Verfahren liegen noch keine Urteile in der Sache vor. Ab 14. September 2010 wird am Handelsgericht Wien wöchentlich weiter verhandelt.

Neben den VKI-Klagen sind über 600 weitere Einzelverfahren von AWD-Kunden – in der Mehrzahl mit Deckung von Rechtsschutzversicherungen – gerichtsanhängig. Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Anleger von der Rechtsanwaltskanzlei Poduschka vertreten.

Der AWD bietet in den Verfahren – immer wenn eine negative Gerichtsentscheidung zu befürchten ist – einen Vergleich an, so der VKI: Dabei verpflichte der AWD die Geschädigten zu absolutem Stillschweigen. Nun sei aber doch ein Urteil des Handelsgerichtes Wien ergangen.

Immo-Aktien sind keine Immobilien

Der AWD-Berater hat laut erstinstanzlichem Urteil Aktien der Immofinanz und von conwert als „sicher“ dargestellt und empfohlen einen großen Teil des Vermögens darin anzulegen. Außerdem sei stets von einer Veranlagung in Immobilien gesprochen worden. Dagegen enthalten die Gesprächsnotizen die kleingedruckte Klausel, dass „nur maximal 10% des insgesamt verfügbaren Kapitals in Immobilienaktien, andere Immobilienprodukte oder Alternative Investments verschiedener Emittenten“ veranlagt werden sollten. „In den Gesprächsnotizen wurde – versteckt im Kleingedruckten – ein richtiger Hinweis gegeben. In der Praxis wurde diametral gegenläufig beraten. Die Unterschrift unter das Gesprächsprotokoll wurde – nach Abschluss der Beratung und der Kauforder – als reine Formalität bezeichnet“, zürnt Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

Das Gericht sah im Nicht-Lesen des Gesprächsprotokolls ein Mitverschulden des Anlegers im Ausmaß von einem Drittel. „Hier weicht das Urteil von der anlegerfreundlichen Judikatur des deutschen Bundesgerichtshofes ab, der vom Anleger nicht verlangt, die mündlichen Ratschläge seines Beraters durch Studium der Unterlagen noch zu überprüfen“, so Kolba.

Der AWD weist die Vorwürfe der systematischen Fehlberatung zurück. Auch das hier berichtete Urteil ist nicht rechtskräftig.

Link: VKI-Rechtsportal

Link: AWD

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