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Recht

Herbst-Session des Verfassungsgerichtshofs startet mit der österreichischen Stiftungssteuer

Gerhart Holzinger © VfGH

Wien. Am Montag, 20. September, beginnen im Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Beratungen der heurigen Herbst-Session (bis 9. Oktober).

VfGH-Präsident Gerhart Holzinger und die übrigen 13 Höchstrichter bzw. -innen widmen sich rund 700 Fällen, darunter einer Beschwerde gegen die Stiftungssteuer, der Strafprozessordnung, mehrsprachigen Ortstafeln und Bürgermeister- bzw. Gemeinderatswahlen. Mit einer Veröffentlichung von Entscheidungen auf der Website ist ab Ende Oktober zu rechnen, heißt es.

Die Beschwerde gegen die Stiftungssteuer kommt von einer Privatstiftung, in der sich zum einen Grundvermögen, zum anderen Wertpapiere befinden. Ihr wurde per Bescheid die Stiftungseingangssteuer vorgeschrieben. Die Bewertung des Grundvermögens der Stiftung erfolgte dabei, so wie gesetzlich vorgesehen, anhand des Einheitswertes („dreifacher Einheitswert“).

Die Stiftung argumentiert, dass die Berechnung der Stiftungseingangssteuer anhand des Einheitswertes unsachlich ist. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer sei nämlich – bei Wertpapieren – das Kapitalvermögen, bei den Liegenschaften jedoch (nur) der Einheitswert. Für die Bemessung der Steuer sei also nicht mehr ausschlaggebend, wieviel Vermögen in einer Stiftung sei, sondern welcher Art dieses Vermögen ist.

Der Verfassungsgerichtshof setzt außerdem seine Beratungen zu einer Beschwerde gegen die Vorschreibung der Grundsteuer fort. Auch hier wird die Bemessung aufgrund des Einheitswertes als verfassungswidrig, weil unsachlich, angesehen.

Zweisprachige Ortstafeln in Kärnten

Der Verfassungsgerichtshof nimmt seine Beratungen zu zahlreichen Beschwerden betreffend zweisprachige Ortstafeln in Kärnten auf. Ausgangspunkt der VfGH-Beschwerden sind auch diesmal Strafen wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Die VfGH-Verfahren umfassen (zum Teil: erneut) folgende Ortschaften:

  • Hart
  • Frög
  • Eberndorf
  • Sittersdorf
  • Gösselsdorf
  • Lauchenholz
  • Gablern
  • St. Primus
  • Edling
  • Bad Eisenkappel
  • Loibach
  • Mökriach
Strafprozessordnung

Dem VfGH liegen Anträge des Verwaltungsgerichtshofes bzw. von Verwaltungssenaten vor, die Bestimmungen der (neu geregelten) Strafprozessordnung als verfassungswidrig ansehen. Ein Thema ist die Abgrenzung der Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate einerseits und der Gerichte andererseits bei Beschwerden von Beschuldigten. Diese Zuständigkeitsfragen seien nicht ausreichend klar geregelt, so die Anträge.

Der zweite Punkt betrifft die Regelung der Strafprozessordnung, die bestimmt, dass nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens keine Einsprüche wegen einer (behaupteten) Rechtsverletzung mehr zulässig sind. Dies sei, so die Ansicht der Antragsteller, ebenfalls verfassungswidrig.

Anerkennung einer „Islamisch-Alevitischen Glaubensgemeinschaft“?

Ein „Kulturverein der Aleviten in Wien“ hat beim VfGH Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur eingebracht. Der Kulturverein strebt die Anerkennung als „Islamisch-Alevitische Glaubensgemeinschaft“ an. Die bestehende „Islamische Glaubensgemeinschaft“ vertrete, vereinfacht dargestellt, ihre Glaubensrichtung nicht. Das Ministerium hat jedoch gegen die Anerkennung einer weiteren Islamischen Glaubensgemeinschaft entschieden.

Der beschwerdeführende Kulturverein ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Ministeriums verfassungswidrigerweise in das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit eingreift. Auch seien gesetzliche Regelungen in diesem Zusammenhang verfassungswidrig.

Millionenstreit um klinischen Mehraufwand

Das Land Tirol hat sich mit einer Klage gegen den Bund an den Verfassungsgerichtshof gewendet. Aufgrund mehrerer Vereinbarungen – teilweise aus den fünfziger Jahren – ersetzt der Bund bei Krankenanstalten, die zugleich Universitätskliniken sind, den „Mehraufwand“, der dadurch entsteht, dass in diesen Krankenhäusern auch universitäre Forschung und Lehre betrieben wird. Das Land Tirol bringt nun vor, der Bund habe seinen Beitrag für den „klinischen Mehraufwand“ des LKH Innsbruck ab 2007 unzulässigerweise reduziert.

Der VfGH wird in dem Verfahren zu entscheiden haben, ob die Vereinbarungen zum Klinischen Mehraufwand tatsächlich noch Gültigkeit haben bzw. ob die Forderungen des Landes Tirol zu Recht bestehen, heißt es. Es findet eine Öffentliche Verhandlung statt, und zwar am Dienstag, 28. September 2010.

Gemeinderats- bzw. Bürgermeister-Wahl in Lienz/Osttirol

Auf der Tagesordnung der Herbst-Session stehen auch die Wahlanfechtungen betreffend Gemeinderats- und Bürgermeister-Wahl in Lienz/Osttirol vom 14. März 2010. Der Verfassungsgerichtshof muss darüber entscheiden, ob die behaupteten Rechtsverletzungen tatsächlich stattgefunden haben und wenn ja, ob dies auf das Wahlergebnis einen Einfluss haben konnte. Beides ist Vorraussetzung für eine erfolgreiche Wahlanfechtung.

Die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter entscheiden in der Session außerdem wieder über zahlreiche Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes, weiters gegen die Nicht-Erteilung von Aufenthaltstiteln bzw. Staatsbürgerschaften, teilt der VfGH mit.

Link: VfGH

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