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Recht, Tipps

VwGH: Schulbesuch kann nicht aus religiösem Wunsch nach Geschlechtertrennung verweigert werden

Clemens Jabloner, Präsident des VwGH © VwGH/Foto-PID

Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer aktuellen Entscheidung zum Schulrecht festgehalten, dass der Schulbesuch der Kinder nicht deshalb verweigert werden kann, weil an den Schulen keine Geschlechtertrennung stattfindet.

Ein Vater als Erziehungsberechtigter war bestraft worden, weil er seiner Verpflichtung, für den regelmäßigen Schulbesuch seiner Töchter zu sorgen, nicht nachgekommen war, und hatte dagegen den VwGH angerufen.

Im konkreten Fall haben die Töchter bis Ende des Wintersemesters des Schuljahres 2006/2007 eine Privatschule besucht; danach hat der Schulerhalter, ein Verein, die Ausbildungsverträge gekündigt.

Der Vater hat die von der Schulbehörde angebotenen Schulplätze an öffentlichen Schulen aus religiösen Gründen nicht in Anspruch genommen, sodass die schulpflichtigen Schülerinnen keine zur Erfüllung der Schulpflicht im Sommersemester des Schuljahres 2006/2007 geeignete Schule und auch keinen zur Erfüllung der Schulpflicht genehmigten häuslichen Unterricht besucht haben, schildert der VwGH in einer Aussendung.

„Alles Mögliche getan“

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verantwortete sich der Vater damit, dass er alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seinen Kindern den Besuch der erwähnten Privatschule zu ermöglichen.

Eine Alternative zum Besuch der Privatschule habe nicht bestanden, weil keine weitere Schule mit dieser spezifischen religiösen Ausrichtung existiere. Die an einer strengen orthodoxen Glaubensausrichtung orientierte, nach Geschlechtern getrennte Erziehung sei für das weitere Leben der Kinder prägend.

Die Folgen einer auch nur vorübergehenden Aufhebung der Geschlechtertrennung wären nicht oder nur äußerst schwer reversibel gewesen, so der Beschwerdeführer.

Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung (Zl. 2008/10/0304 vom 12. August 2010) entgegen, dass Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprechen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel einsetzen, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen.

Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch an der gewünschten Schule nicht stattfindet, verpflichtet, alles zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten nämlich dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für „die Erfüllung der Schulpflicht“ durch ihre Kinder zu sorgen.

Auch Unterricht zu Hause möglich

Kann ein schulpflichtiges Kind eine bestimmte Schule nicht besuchen, so haben die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten für den Besuch des Kindes in einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen; § 11 Schulpflichtgesetz bietet alternativ auch die Möglichkeit des häuslichen Unterrichts.

Jedenfalls ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass in einem solchen Fall, wenn die mögliche schulische Ausbildung eine bestimmte religiöse Zielsetzung nicht berücksichtigt, von der Erfüllung der Schulpflicht überhaupt abgesehen werden kann, so der VwGH.

Der Verwaltungsgerichtshof sah die Behauptung des Vaters, die fehlende Geschlechtertrennung für seine Töchter hätte irreversible Folgen, nicht als Rechtfertigung seines Verhaltens an, sodass es bei der Bestrafung blieb.

Link: VwGH

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