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Recht

Oberster Gerichtshof nahm Standardklauseln für Wertpapier-Emissionen unter die Lupe

Alix Frank © Alix Frank

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat unlängst einzelne Klauseln in den „Bedingungen für die Emission von Wertpapieren“ beurteilt. Dabei stellte er zunächst fest, dass auch Emissionsbedingungen für Wertpapiere Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und daher der AGB-Klauselkontrolle unterliegen.

„Das bedeutet, dass es für Kunden vorrangig wichtig ist, die einzelnen Klausen – ob in ABGs oder in Verträgen vor einer Unterfertigung – zu hinterfragen“, so Rechtsanwältin Alix Frank-Thomasser.

Zu Zinsanpassungsklauseln betreffend Spareinlagen stellte der OGH fest, dass Spareinlagen typischerweise eine Vermögensbildungs- und Gewinnerzielungsfunktion hätten. Daher widerspricht eine Bestimmung, die möglicher Weise eine „Nullverzinsung“ auslöst elementar dem gesetzlich angelegten Zwecken und ist daher im Sinne des 879(3) ABGB gröblich benachteiligend.

Bei Bankschuldverschreibungen und Sparbüchern handelt es sich laut OGH, jedoch um unterschiedliche Produkte. Während Sparbücher einer weitgehend risikolosen Anlage dienen, weisen Wertpapiere im Gegensatz dazu, naturgemäß ein gewisses Spekulationselement auf. Für die Chance, höhere Zinsen zu bekommen, muss der Anleger das Risiko auf sich nehmen, unter Umständen sogar gar keine Zinsen zu erhalten. Tritt letzteres ein, so kann darin, dass sich das Spekulationsrisiko realisiert hat, keine unfaire Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gesehen werden, so Frank-Thomasser, Partnerin der Rechtsanwaltskanzlei Alix Frank.

Darf die Bedeutung von „Target“ und „EURIBOR“ in Unterlagen vorausgesetzt werden? Das Transparenzgebot setzt grundsätzlich die Verwendung von Begriffen voraus, deren Bedeutung dem typischen Verbraucher geläufig ist oder von ihm jedenfalls festgestellt werden kann. Es ist dabei eine gewisse Mindestkundigkeit des Verbrauchers zu unterstellen.

Der OGH stellte für die zu prüfende Causa jedoch fest, dass die Verwendung etwa der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR in dem vom OGH geprüften Fall in der Natur der Sache liegt und daher unumgänglich ist, so Frank-Thomasser. Es kann nicht angehen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen keine termini technici mehr verwenden könnten, nur weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. „Dass sollte jeder Kunden wissen“, deponiert Frank-Thomasser.

Ihr Fazit: Die Entscheidungen des OGH zu Klauseln in den verschiedenstes Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind oft sehr diffizil und stets auf den Einzelfall bezogen. „Kunden müssen sich informieren bevor sie etwas unterfertigen, bzw. einen Anwalt beiziehen.“

Link: Alix Frank

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