Wien. Der VKI führt eine Verbandsklage gegen Handynetzbetreiber Hutchison 3G Austria („3“), weil die Schriftgröße in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit 1 mm Höhe zu klein sei: Unleserlich und daher ungültig, so der VKI. Immerhin enthalten die AGB eine Extra-Gebühr über 49 Euro.
Die erste Instanz gab dem VKI Recht – und nun auch das Oberlandesgericht Wien: anscheinend kann auch das OLG das „3“-Kleingedruckte nicht entziffern. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Laut Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist das Urteil auch deshalb bemerkenswert, weil es das erste in Österreich ist, in welchem explizit zur Frage Stellung genommen wird, wie klein Kleingedrucktes sein darf bzw. unter welchen Umständen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) unlesbar sind.
Das OLG Wien bestätigte als Berufungsgericht das Ersturteil und gab der im Auftrag des Konsumentenschutz-Ministeriums geführten Klage des VKI statt: Eine nicht einwandfrei lesbare Klausel sei unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG verstößt. Die schwierige Lesbarkeit von Vertragsbestimmungen würde nämlich zu einem Informationsdefizit des Verbrauchers führen.
Komplettes Vertragsblatt ungültig
Das Berufungsgericht geht sogar so weit, dass ein generell nicht lesbares Vertragsformblatt – wie im Anlassfall – intransparent und damit unwirksam ist, so der VKI in einer Aussendung. Allerdings ist das Urteil nicht rechtskräftig; Hutchison hat gegenüber Medien angekündigt, sich den Gang in die Berufung zu überlegen.
Verbrauchern werde immer wieder nahegelegt, auch das Kleingedruckte zu lesen. Allerdings sei dieses Kleingedruckte häufig so winzig, dass man es nur mit einer Lupe entziffern kann, so der VKI.
Der VKI ging daher gegen eine solche, kaum lesbare Entgeltvereinbarung vor. Ihr Inhalt: dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei.
Die Vereinbarung war zwar die erste Klausel im Fließtext unter anderen Vertragsbestimmungen. Allerdings war sie zugleich in kaum lesbarem Kleindruck gehalten, beklagen die Konsumentenschützer: in nicht hervorgehobenen Buchstaben mit einer Schrifthöhe von rund 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe) und engem Zeilenabstand.
Das Berufungsgericht hielt nun fest, dass
- die Mindestgröße von 6 Punkt im Regelfall nicht unterschritten werden sollte
- bei langen Texten ohne klare Untergliederung und einem unscharfen Druck, insbesondere aber bei einem engen Schriftbild, könne sogar eine Schriftgröße von mehr als 6 Punkt erforderlich sein
Drucktechnische Gesamtgestaltung wichtig
Dass die vorliegenden AGB nicht ohne äußerste Mühe und Konzentration lesbar waren, so das Berufungsgericht, liege nicht nur an der kleinen Schriftgröße und dem geringen Zeilenabstand, sondern auch an der geringen Zeichenbreite und dem geringen Zeichenabstand. Entscheidend sei daher, dass nicht nur die Schriftgröße, sondern auch die drucktechnische Gestaltung der AGB in ihrem Gesamtbild dem Transparenzgebot entspricht.
„Die Entscheidung des Gerichtes freut uns, denn damit gibt es endlich klare Vorgaben, was dem Verbraucher in puncto Lesbarkeit von Kleingedrucktem zumutbar ist“, sagt Ursula Reichholf-Kogler, Rechtsexpertin im VKI.
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