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Recht, Tipps

AK meldet Sieg über Anlageberater in Causa MEL – von Meinl Bank ist nicht die Rede

Wien. Die Arbeiterkammer Wien (AK) meldet einen Sieg in der Causa Meinl European Land (MEL) – allerdings nicht gegen die Meinl Bank, mit der man ja an einem Vergleich für tausende Anleger arbeitet. Die AK hat im aktuellen Fall die Vermittler der MEL-Wertpapiere im Auge.

Eine Anlageberatungsfirma hat Anleger über die Risiken der Meinl European Land (MEL)-Zertifikate nicht aufgeklärt und muss nun für den Schaden einstehen; die Anleger trifft kein Mitverschulden. So lautet laut AK ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Wien. Freilich sind noch andere Verfahren anhängig, in Summe müssen Verbraucherschützer wie Vermittler auf den OGH warten.

„Die MEL-Zertifikate wurden als sichere Anlage empfohlen. Damit haben die Berater ihre gesetzlichen Aufklärungspflichten verletzt“, betont AK Konsumentenschützerin Margit Handschmann. Der Anlageberater habe laut aktuellem OLG-Urteil die MEL-Anleger mangelhaft beraten und hafte gänzlich für den Schaden der Anleger.

Nach den Oberlandesgerichten Graz und Linz komme damit jetzt auch das Oberlandesgericht Wien zu dem Schluss: Die Anleger, die dem Anlageberater vertrauten, haben kein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, freut sich die AK: Es trifft sie keine Schuld, wenn sie den Vertrag im Vertrauen auf die mündliche Beratung ungelesen unterschrieben und daher die im Vertrag enthaltenen Risikohinweise nicht wahrnahmen.

Mündlich viel wichtiger als schriftlich

Das Oberlandesgericht Wien habe im vorliegenden Fall das vom Handelsgericht Wien in erster Instanz verhängte Urteil mit Mitverschulden der Anleger aufgehoben: Zuvor hatte das Handelsgericht zwar die grob verletzten Aufklärungspflichten der Berater bestätigt, aber auf ein Mitverschulden von einem Drittel für die Anleger erkannt.

Laut OLG handelte es sich bei den Anlegern um im Wertpapiergeschäft unerfahrene Anleger. Sie wollten sicher anlegen und wurden vom Berater auf die besondere Sicherheit der ihnen angebotenen Anlagen hingewiesen. Die Anleger mussten daher nicht davon ausgehen, dass die ihnen vorgelegten Vertragsunterlagen drastisch von den mündlichen Aussagen des Beraters abweichen, so die AK. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Warten auf OGH

Ein anderes Musterverfahren der AK gegen die selbe Beratungsfirma, bei dem sowohl das Gericht erster als auch zweiter Instanz von einem Mitverschulden der Anlegerin zu einem Drittel ausging, ist derzeit beim Obersten Gerichtshof (OGH) anhängig.

„Wir erwarten zur Frage des Mitverschuldens von Anlegern eine Klarstellung des Obersten Gerichtshofes und hoffen, dass sie zugunsten der Anleger ausfällt“, sagt Handschmann. Andernfalls würde man dem unkundigen Anleger zumuten, die Beratung des fachkundigen Anlageberaters überprüfen zu müssen.

Link: AK Wien

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