
Wien. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat klargestellt, unter welchen Bedingungen die Behörde Auskunft darüber geben darf, wer sich hinter einem bestimmten Auto-Kennzeichen verbirgt. Das Ergebnis: „Keine unbeschränkte Auskunft.“
Zwar können auch Privatpersonen erfragen, wem ein Auto gehört – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Und wer zu einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich hinter dem Steuer saß, bleibt geheim. Auslöser für den Prozess bis zum VwGH war ein Ehestreit.
Die jeweils örtlich zuständige Behörde hat eine sog. „Zulassungsevidenz“ über die zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen, erinnert der VwGH in einer Aussendung: Dort ist u.a. das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Name des Zulassungsbesitzers, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und die Anschrift verzeichnet.
Nach § 47 Abs. 2a KFG hat die Behörde Privatpersonen auf eine Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Dies bedeutet, dass dem Anfragenden, wenn er kein rechtliches Interesse vorweisen kann, keine Auskunft zu erteilen ist, so der VwGH.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, was in diesem Zusammenhang ein „rechtliches Interesse“ darstellen kann. Er legte zunächst klar, dass als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind – etwa Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall.
„Das rechtliche Interesse muss aber gerade die Person des Zulassungsbesitzers und nicht etwa die des Lenkers betreffen“, betont der VwGH. Der Zulassungsbesitzer sei gegenüber einer Privatperson ja nicht zur Auskunftserteilung darüber verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte.
Ehestreit als Auslöser
Im Beschwerdefall ging es darum, den Namen und die Adresse einer als „Ehestörer“ bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer gewesen wäre.
Daher folgte der Verwaltungsgerichtshof der Behörde darin, dass die begehrte Auskunft hier zu Recht mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses verweigert wurde; die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof blieb somit erfolglos.
Link: VwGH