Wien. In sechs der neun österreichischen Bundesländer gilt für Kinder Helmpflicht beim Skifahren, erinnert das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KfV). Eine der Ausnahmen, das Burgenland, wird wahrscheinlich mit einer entsprechenden Regelung nachziehen, so das KfV – obwohl es dort wenig Ski-Gelegenheiten gibt. Sogar Wien hat ein entsprechendes Gesetz.
Zwei Bundesländer, die nicht für einen Mangel an Pisten bekannt sind, lehnen eine Helmpflicht dagegen ab: Tirol und Vorarlberg
In der Vergangenheit wurde dies öffentlich unter anderem damit begründet, dass ohnehin fast jeder einen Helm trage. Beim KfV ist man damit nicht zufrieden.
„Das KfV setzt sich für eine Schihelmpflicht für Kinder unter 15 Jahren ein – in ganz Österreich. Die Änderung der Sportgesetze ist aus unserer Sicht sehr erfreulich und es wäre wünschenswert, wenn auch Tirol und Vorarlberg eine solche Schihelmpflicht einführen“, so eine Sprecherin auf Anfrage von Recht.Extrajournal.Net. Die Helmpflicht gilt als wichtiger Sicherheitsfaktor.
Die bestehenden Regelungen in Österreich im Überblick (Quelle: KfV)
Bundesland | Rechtsgrundlage | Wortlaut |
Burgenland | – | – |
Kärnten | § 9b Kärntner Sportgesetz (LGBl Nr 99/1997 idF LGBl Nr 66/2009) | Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haben beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände im Rahmen der Wintersportausübung einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen. |
Niederösterreich | § 26b NÖ Sportgesetz (LGBl 60/1997 idF 13/2010) | Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres beim Befahren von Schipisten und pistenähnlichem freien Gelände beim Wintersport einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen. |
Oberösterreich | § 3a OÖ. Sportgesetz(LGBl. Nr. 93/1997 idF LGBl. Nr. 60/2010) | Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen. |
Salzburg | § 3c Salzburger Landessportgesetz 1988 (LGBl. Nr. 98/1987 idF LGBl Nr 70/2010) | (1) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sind bei der Ausübung des alpinen Schilaufs und des Snowboardsports zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines der ÖNORM EN 1077:2007 oder eines den Bestimmungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl L 399 vom 30. Dezember 1989, geändert durch die Richtlinien 93/68/EWG, ABl L 220 vom 30. August 1993, 93/95/EWG, ABl L 276 vom 9. November 1993, 96/58/EG, ABl L 236 vom 18. September 1996, und die Verordnung (EG) Nr 1882/2003, ABl L 284 vom 31. Oktober 2003, entsprechenden und mit dem CE-Kennzeichen versehenen Schi- oder Snowboardhelms verpflichtet. Den Erziehungsberechtigen und sonstigen Aufsichtspersonen (§ 22 Abs. 1 Z 3 des Salzburger Jugendgesetzes) obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.(2) Die ÖNORM EN 1077:2007 liegt bei der für das Sportwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. |
Steiermark | § 20b Steiermärkisches Landessportgesetz (LGBl. Nr. 67/1988 idF LGBl. Nr. 98/2009) | Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen.
Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen. |
Tirol | – | – |
Vorarlberg | – | – |
Wien | § 3 Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten (LGBl LGBl. Nr. 37/2002 idF LGBl. Nr. 60/2009) | (1) Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen müssen sicherstellen, dass Minderjährige bis zumvollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim
Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen. (2) Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen haben für die (…) |