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Recht

Europäisches Patent auf Broccoli und Tomaten wird zurückgenommen

München. Das Europäische Patentamt (EPA) wird ein umstrittenes Patent für Broccoli sowie ein weiteres für Tomaten aufheben. Das hat die Große Beschwerdekammer des EPA beschlossen.

Es ging dabei um die Klärung des Begriffs der „im Wesentlichen biologische Verfahren“, mit dem im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) derartige Verfahren zur Züchtung von Pflanzen (und Tieren) von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden.

Die Grosse Beschwerdekammer ist die höchste Rechtsprechungsinstanz innerhalb des EPA. Wie alle Beschwerdekammern ist sie unabhängig in der Ausübung ihrer Tätigkeit, betont das EPA in einer Aussendung. Ihre Aufgabe liegt in der Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung nach dem EPÜ.

„Im wesentlichen biologisch“

In ihrer Entscheidung (G2/07 und G1/08) kommt die Grosse Beschwerdekammer zum Schluss, dass im wesentlichen biologische Verfahren, die sexuelle Kreuzungsschritte im Bezug auf das gesamte Genom beinhalten, sowie die darauf folgende Auswahl der daraus resultierenden Pflanzen durch die Züchter nach dem EPÜ nicht patentierbar sind. Auch die bloße Verwendung von technischen Verfahrensschritten zur Durchführung bzw. Unterstützung von Verfahren der sexuellen Kreuzung von Genomen von Pflanzen und der nachfolgenden Selektion der Pflanzen heben den Ausschluss von der Patentierbarkeit nicht auf.

Technische Hilfsmittel wie genetische Marker können zwar an sich nach dem EPÜ patentfähige Erfindungen darstellen, ihre Verwendung in einem wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren macht dieses aber nicht patentierbar, so das EPA.

Die jetzt erfolgte Grundsatzentscheidung muss in weiteren Beschlüssen noch bezüglich der konkreten Einzelpatente umgesetzt werden – die beiden Patente müssen also gesondert aufgehoben werden; der Ausgang der jeweiligen Verfahren entsprechend des Grundsatzbeschlusses gilt jedoch als sehr sicher.

Link: Europäisches Patentamt

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