Wien. Das Schneechaos in vielen Teilen Europas führt zu massenhaften Ausfällen von Flügen sowie zu Verspätungen. Tausende Passagiere sitzen fest.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) zeigt in einem Überblick, welche Rechte Passagiere haben, wenn es zu Ausfällen durch „höhere Gewalt“ kommt.
Dabei kommen u.a. die einschlägigen Regelungen auf EU-Ebene zur Anwendung; außerdem etwa das Konsumentenschutzgesetz bei Pauschalreisen, heißt es in einer Aussendung des VKI.
1. Fluggastrechte
Die Europäische Union hat die Rechte der Flugpassagiere in der Fluggastrechte-Verordnung geregelt. Passagiere haben per Gesetz entsprechende Ansprüche (Quelle: VKI).
- Die Verordnung gilt für Flüge von einem Flughafen im Gebiet eines EU-Mitgliedsstaates (egal wohin) und für Flüge aus einem Drittstaat mit einer Fluglinie mit Sitz in der EU in das Gebiet der EU. Hin- und Rückflug gelten als zwei verschiedene Flüge.
- Das ausführende Luftfahrtunternehmen (= jenes Unternehmen, das die Flugleistung tatsächlich erbringt / z.B. Buchung: Delta Air Ausführung: KLM = KLM) ist Ansprechpartner. Anspruchsgrundlage ist die EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO 261/2004).
- Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises (zahlbar binnen 7 Tagen) oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangen.
- Was unter „anderweitiger Beförderung“ (nur Umbuchung auf späteren Flug oder auch Bus oder Bahn) und „frühestmöglich“ genau zu verstehen ist, ist laut VKI „leider umstritten. Im Streitfall bitte alle Auslagen genau dokumentieren – der VKI kann dann Musterprozesse prüfen“, heißt es in einer Aussendung der Konsumentenschützer.
- Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder e-Mails). Dagegen steht – soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Schneechaos – Flugausfälle) zurückgeht – keine darüberhinausgehende Ausgleichsleistung zu.
2. Pauschalreisen
Eine Pauschalreise ist die Buchung von Flug und weiterer Reiseleistung (Hotel, Kreuzfahrt, Rundreise) bei einem Reiseveranstalter. Hier hat der Reisende – nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz – aufgrund seines Vertrages laut VKI folgende Rechte:
- Hat man eine Pauschalreise (Flug und Hotel) gebucht, ist – in erster Linie – der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Auch der Reiseveranstalter muss im Fall der Absage der Reise den Reisepreis zurückzahlen; zu darüberhinausgehendem Schadenersatz ist er – mangels Verschulden – nicht verpflichtet.
- Wenn der Abflug bei einer Pauschalreise verschoben wird, stellt sich die Frage, ob man das als Kunde akzeptieren muss, oder ob diese Leistungsänderung zum kostenlosen Vertragsrücktritt berechtigt. Hier stellt das Konsumentenschutzgesetz darauf ab, ob die Änderung sachlich gerechtfertigt und insbesondere ob sie geringfügig ist. Das hängt vom Einzelfall ab. Verkürzt sich ein Wochenendtrip um einen Tag, dann sei das sicher nicht mehr geringfügig, so der VKI. Bei einer 3-Wochen-Badereise werde ein Tag unter Umständen als geringfügig anzusehen sein. Erklärt der Reiseveranstalter eine Leistungsänderung und man will (oder kann, weil geringfügig) nicht zurücktreten, dann sollte man dennoch klarstellen, dass man der Änderung nicht zustimmt, aber am Vertrag festhält und in der Folge Gewährleistung (Preisminderung) verlangen wird, raten die Konsumentenschützer. Die Preisminderung kann man nach der Frankfurter Liste berechnen.
- Im Bereich der Gewährleistung kommt es nicht darauf an, ob den Veranstalter an der Nichterbringung seiner Leistung ein Verschulden trifft oder nicht.
- Ansprüche allein aus der Absage des Fluges (Rückzahlung Flugpreis oder anderweitige Beförderung) kann der Reisende auch – nach der Fluggastrechte-Verordnung – gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen geltend machen. Er muss sich dies aber bei vertraglichen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter anrechnen lassen.
3. Getrennte Buchungen Flug / Hotel
Hat man neben einem Flug getrennt davon auch ein Hotel gebucht, stellt sich die Frage, ob man diese Hotel-Buchung kostenlos stornieren kann. Das hängt vom Einzelfall und von den Geschäftsbedingungen des Hotels ab, so der VKI: „Grundsatz ist aber, dass die Anreise nicht Leistungsinhalt ist und der Hotelier dafür daher nicht einzustehen hat; der Reisende muss also mit einer Stornogebühr rechnen.“
So werde z.B. bei einer Städtereise das gebuchte Hotel bei Flugausfall durchaus Stornogebühr verrechnen können, weil der Kunde ja auch mit dem Zug kommen könnte. Versperrt andererseits ein Lawinenabgang die einzige Zufahrt zum Hotel, so muss der Reisende – nach den österreichischen Hotelvertragsbedingungen – die Tage der verhinderten Anreise nicht bezahlen. „Wird diese aber binnen 3 Tagen wieder möglich, dann muss man den Rest des Aufenthaltes doch zahlen“, so der VKI.
Im Fall von „höherer Gewalt“ (Schneechaos – Flugausfälle) haben Reisende gegen die Fluglinie keinen Anspruch auf Schadenersatz der frustrierten Hotelkosten.
4. Reiseversicherungen
Ausfälle von Flügen wegen höherer Gewalt sind kein versichertes Risiko in den gängigen Reiseversicherungen, warnt der VKI.
Link: VKI