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Recht, Tipps

Arge Daten will weiterhin Bonitätslisten der Wirtschaftsauskunftsdienste ins Visier nehmen

Hans Zeger ©Arge Daten

Wien. Die Arge Daten will auch im Jahr 2011 die von Gläubigerschützern geführten Bonitätslisten ins Visier nehmen: Bereits in der Vergangenheit habe man sich bemüht, „in dutzenden Gerichtsverfahren das rechtswidrige Verhalten der gesamten Branche nachzuweisen“.

Auch ein neues OGH-Urteil bestätige die Ansicht der Arge Daten, dass solche Bonitätslisten öffentliche Verzeichnisse im Sinne des Datenschutzgesetzes sind – also jeder, der darin erfasst ist, Auskunft-, Richtigstellungs- und Löschungsrechte hat.

Die Ankündigung der Regierung, bis Ende 2010 die Wirtschaftsauskunftsdienste auf rechtsstaatliche Grundlagen zu stellen, sei am Widerstand der Branche gescheitert, beklagt sich die Arge Daten in einer Aussendung. Man wolle die Regierung nun „ermutigen, endlich ein modernes Wirtschaftsauskunftsgesetz zu verabschieden“, so Arge Daten-Chef Hans G. Zeger.

Mit dem aktuellen Verbraucherkreditgesetz sei im Sinne von KSV 1870 und Bankensektor gesetzlich abgesegnet worden, dass begründungslose Datenlöschungen aus der „Warnliste der Banken“ gem. § 28 Abs 2 DSG  nicht mehr möglich sein sollen, so die Arge Daten.

Der OGH bestätige in seiner aktuellen Entscheidung (OGH 6Ob112/10d) immerhin den Charakter der Warnliste als öffentlich zugängliche Datei und halte fest, dass die bisher geübte Praxis, auch bereits „gelöschte“ Warnlisten-Daten intern weiter zu archivieren, rechtswidrig ist.

Archiviert ist nicht gelöscht

Nach einem gestellten Löschungsbegehren seien die Daten daher zu löschen und nicht wie bisher in der Praxis gehandhabt intern zu archivieren, da die Daten dann weiterhin – wenngleich einem eingeschränkten Kreis – vollinhaltlich zugänglich bleiben.

Die Interpetation der Arge Daten: „Die Entscheidung des OGH ist eindeutig: Physische Löschung bedeutet die tatsächliche Vernichtung eines Datenbestandes. Dort, wo Daten aus der Warnliste – etwa aufgrund des vorgesehenen Fristenablaufs – ohnedies zu löschen sind, haben Betroffene einen Anspruch auf komplette, physische Vernichtung. Sollte dies durch die verantwortlichen Institutionen nicht nachvollzogen werden, besteht ein Recht auf Exekution durch gerichtliche Ersatzvornahme der Datenlöschung mittels EDV-Techniker, etc…“

Link: Arge Daten

Sehr geehrte Dame! Sehr geehrter Herr!

Wir starten das Jahr mit einer erfreulichen Meldung. Wieder einmal hat der
OGH rechtswidriges Verhalten der Wirtschaftsauskunftsdienste verurteilt.

Seit Beginn der Aktion STERCUS ("Ausmisten im Saustall der
Wirtschaftsauskunftsdienste") vor mehreren Jahren gelang es der ARGE DATEN in
dutzenden Gerichtsverfahren das rechtswidrige Verhalten der gesamten Branche
nachzuweisen. Mittlerweile haben zehntausende Bürger ihre Auskunft-,
Richtigstellungs- und Löschungsrechte in Anspruch genommen. In tausenden
Fällen konnte so die wirtschaftliche Schädigung und Anprangerung von Bürgern
verhindert werden.

Gegen besonders unverfrorene Akeure, die sich millionenfach rechtswidrig
staatlicher Exekutionsdaten bedienten wurde Straf- und Verwaltungsverfahren
eingeleitet, gegen Beamte des Justizministeriums wird als Beitragstäter
ermittelt. Besonders aggressiven Marktteilnehmern droht mittlerweile das AUS,
der Entzug der Gewerbeberechtigung. Das sind unsere Erfolge auf der
Habenseite.

Leider weigert sich die Branche nach wie vor, rechtsstaatlich zu agieren.
Noch immer verbreiten sie hunderttausende rechtswidrige Bonitätsdaten, noch
immer gibt es Banken, Telekomunternehmen und Handelsfirmen, die bei diesen
illegalen Praktiken mitmachen und als Kunden diese Auskunftsdienste weiter
finanzieren Wiwder besseren Wissens, streng genommen ein Fall organisierter
Kriminalität.

Gescheitert ist auch die Regierung, die noch im Frühjahr 2010 vollmundig
ankündigte, bis Ende des 2010 die Wirtschaftsauskunftsdiesnte auf
rechtsstaatliche Grundlagen zu stellen. Sie scheiterte am Widerstand der
Branche, die ein Gestz wollte, dass alle bisherigen illegalen Praktiken zu
rechtsmäßigen erklärt. Kräftig unterstützt wird sie dabei von der WKO und
Teilen des Wirtschaftsministeriums. Dem WIderstand von Konsumentenschützern
ist es zu danken, dass ein derartiges Anti-Bürgergesetz bisher nicht
verabschiedet wurde.

In diesem Sinne werden wir auch 2011 dieser Branche unsere besondere
Aufmerksamkeit widmen, unseren Mitgliedern mit Rat und Tat beiseite stehen
und die Regierung ermutigen, endlich ein modernes Wirtschaftsauskunftsgesetz
zu verabschieden.

Ich wünsche Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2011
Hans G. Zeger

Inhalt (http://www.argedaten.at/)
2011/01/03 OGH: Archivierung "gelöschter" Bonitätsdaten ist rechtswidrig
2010/12/30 Werbeattacken nach Unfallschaden - ein lukratives
Geschäftsmodell?
2010/12/29 Keine Gewerbeberechtigung für Parksünder?
2010/12/28 Datenmissbrauch nach schulärztlichen Untersuchungen
VORSCHAU   Seminare der ARGE DATEN Frühjahr 2011

2011/01/03 OGH: Archivierung "gelöschter" Bonitätsdaten ist rechtswidrig
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Der OGH bestätigt nicht nur den Charakter der Warnliste als öffentlich
zugängliche Datei ohne gesetzliche Anordnung sondern hält auch fest, dass die
bisher geübte Praxis, auch bereits „gelöschte“ Warnlisten-Daten intern weiter
zu archivieren, rechtswidrig ist. (OGH 6Ob112/10d)

Mit dem neuen Verbraucherkreditgesetz haben KSV 1870 und Bankensektor
gesetzlich absegnen lassen, dass begründungslose Datenlöschungen aus der
„Warnliste der Banken“ gem. § 28 Abs 2 DSG 200 nicht mehr möglich sein
sollen. Für ein zu diesem Zeitpunkt bereits anhängiges Gerichtsverfahren, in
welchem der Betroffene mit der Begründung, es handle sich bei der „Warnliste
der Banken“ um eine öffentlich zugängliche Datei ohne gesetzliche Anordnung,
Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner Bonitätsdaten in der Warnliste
erhoben hatte, spielte die neue Gesetzeslage aber noch keine Rolle.

Widerspruch gegen Verwendung von Bonitätsdaten in Warnliste

Die beklagte Partei – ein Bankinstitut- hatte aufgrund einer
Kreditverbindlichkeit die Einmeldung der Daten des Klägers in die Warnliste
der österreichischen Kreditinstitute veranlasst. Nachdem der Kläger Ende
August 2005 vollständig Zahlung geleistet hatte, veranlasste die Bank die
ergänzende Einmeldung des Vermerks „vollständige Tilgung per 13. 9. 2005“ in
die Warnliste. 2008 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verwendung seiner
Daten und begehrte deren Löschung, da diese in einer öffentlich zugänglichen
Datei ohne gesetzliche Anordnung verwendet würden. Nach Ablauf der
Tilgungsfrist von drei Jahren, während des Verfahrens, schienen die Daten in
der Warnliste nicht mehr auf. Kreditinstitute konnten ab diesem Zeitpunkt
nicht mehr auf diese Daten zugreifen, intern wurden sie allerdings
archiviert. Das Rechenzentrum des KSV 1870 - die BA-CA Administration
Services GmbH -  hatte weiterhin Zugriff.

Erst- und Zweitinstanz gegen Kläger

Das Erstgericht wies das Löschnungsbegehren ab, dies mit der Begründung, die
vom KSV geführte Warnliste sei zwar öffentlich zugänglich, die Aufnahme der
Daten beruhe jedoch auf § 39 Abs 2 BWG, welcher Kreditinstitute zur
Risikobewertung verpflichte.  Es liege daher eine gesetzlich angeordnete
Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei vor, weshalb kein
unbeschränktes Widerspruchsrecht nach § 28 Abs 2 DSG 2000 zustehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung obwohl es die Meinung, §
39 BWG stelle eine gesetzliche Grundlage für die Warnliste dar, nicht teilte.
Die Bestimmung schreibe weder die Aufnahme bestimmter Daten in die
Datenanwendung noch den Betrieb eines betriebsübergreifenden
Informationsverbundsystems über bonitätsrelevante Daten verpflichtend vor.

Dadurch, dass während des Verfahrens die Daten aus der Warnliste entfernt und
ins Archiv gestellt wurden, sei die Beklagte ihrer Löschungsverpflichtung
nachgekommen. Die Gefahren, die von einer öffentlichen Zugänglichkeit der
Datenanwendung ausgehen, seien bereits mit dem Sperren der Daten gegen
Zugriffe von außen gebannt.

Erfolg vor OGH

Mit einer außerordentlichen Revision hatte der Kläger vor dem OGH Erfolg: die
Warnliste ist öffentlich zugänglich iSd § 28 Abs 2 DSG 2000. Dass § 39 Abs 2
BWG weder die Aufnahme bestimmter Daten in eine Datenanwendung noch den
Betrieb eines - Kreditinstituts übergreifenden - Informationsverbundsystems
über bonitätsrelevante Daten verpflichtend vorsieht, wurde durch den OGH
eindeutig bestätigt.

Weiters nimmt der OGH Bezug auf die Entscheidung 6Ob41/10p gemäß welcher
bereits der Widerspruch nach § 28 Abs 2 DSG 2000 die Verpflichtung der
beklagten Partei zur Löschung der den Kläger betreffenden Daten auslöse. Nach
einem gestellten Löschungsbegehren sind die Daten zu löschen und nicht intern
zu archivieren, da die Daten  weiterhin - wenngleich einem eingeschränkten
Kreis - vollinhaltlich zugänglich bleiben. Das betreffende Kreditinstitut
wurde zu Löschung und Kostenersatz verpflichtet.

Warnliste - wie geht es weiter?

Die Entscheidung des OGH ist eindeutig: Physische Löschung bedeutet die
tatsächliche Vernichtung eines Datenbestandes. Dort, wo Daten aus der
Warnliste - etwa aufgrund des vorgesehenen Fristenablaufs - ohnedies zu
löschen sind, haben Betroffene einen Anspruch auf komplette, physische
Vernichtung. Sollte dies durch die verantwortlichen Institutionen nicht
nachvollzogen werden, besteht ein Recht auf Exekution durch gerichtliche
Ersatzvornahme der Datenlöschung mittels EDV-Techniker, etc…

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